— 239 —
Die aufgenommenen Verhandlungen sind wie bisher an das General-
Auditoriat einzusenden.
§. 42.
Die Auslieferung eines flüchtigen, im Auslande befindlichen Verbrechers
ist von den Militairgerichten bei dem Kriegsministerium in Antrag zu bringen,
insofern hierüber die bestehenden Kartelkonventionen oder andere Bestimmungen
nicht besondere Vorschriften enthalten.
§. 43.
Kein Gerichtsherr darf in die Gerichtsbarkeit eines andern eingreifen; es
bewirkt jedoch keine Nichtigkeit des Verfahrens, wenn die Untersuchung oder das
Erkenntniß durch ein Militairgericht erfolgt ist, welches überhaupt befugt war,
in einer zur höheren Gerichtsbarkeit gehörigen Sache die Untersuchung zu führen,
oder zu erkennen.
Dies findet auch statt, wenn das inkompetente Gericht nur die niedere
Gerichtsbarkeit hat, und der vor dieses Gericht gezogene Fall zur niederen Gerichts-
barkeit gehört.
Dritter Abschnitt.
Von den Untersuchungsgerichten.
§. 44.
Das Untersuchungsgericht ist von dem Gerichtsherrn zu bestellen, dem die
Gerichtsbarkeit über den Angeschuldigten zusteht.
§. 45.
In den vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen besteht das
Untersuchungsgericht aus dem Auditeur als Inquirenten und zwei zur Untersuchung
kommandirten Offizieren. Bei Verbrechen der Gemeinen, mit Ausnahme der
Hauptverbrechen, d. h. der mit Todesstrafe oder lebenswieriger Freiheitsstrafe im
Gesetz bedrohten Verbrechen, bedarf es nur der Zuziehung eines Offiiers.
§. 46.
Die zu den Untersuchungsgerichten zu kommandirenden Offiziere sollen sein,
in Untersuchungen:
1) gegen Gemeine, wenn nicht Hauptverbrechen den Gegenstand derselben
bilden,
ein Lieutenant;
2) gegen Gemeine bei Hauptverbrechen, und gegen Unteroffiziere,
zwei Lieutenants;
3) gegen
I. Bestellung
des Unter-
suchungsge-
richts.
II. Besetzung:
A. In Straf-
fällen, welche
vor die höhere
Militairge-
richtsbarkeit ge-
hören.