Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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3) gegen einen Lieutenant, 
ein Hauptmann oder Rittmeister und ein Lieutenant; 
4) gegen einen Hauptmann oder Rittmeister, 
ein Major und ein Hauptmann oder Rittmeister; 
5) gegen Offiziere höheren Grades, 
ein Offizier des nächst höheren und ein Offizier des gleichen Dienst- 
grades des Angeschuldigten, oder, in Ermangelung des ersteren, zwei 
Offiziere von dem Dienstgrade des Angeschuldigten. 
§. 47. 
Betrifft die Untersuchung einen Militairbeamten, so sind die zum Unter- 
suchungsgericht zu kommandirenden Offiziere nach dem Militairrang des Ange- 
schuldigten, wenn aber derselbe keinen bestimmten Militairrang hat, nach dessen 
bürgerlichen Rangverhältnissen zu ernennen. Außerdem soll bei Dienstverbrechen, 
wenn die Dienstbehörde darauf anträgt, ein höherer Militairbeamter von dem 
Dienstzweig des Angeschuldigten zu den Verhandlungen zugezogen werden. 
§. 48. 
Der Auditeur kann durch einen im Richteramt stehenden, oder zum höheren 
Richteramt qualifizirten Civil-Justizbeamten ersetzt werden. 
§. 49. 
B. In Straf- In den vor die niedere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen besteht das 
fällen, welche Untersuchungsgericht aus dem Auditeur oder dem untersuchungsführenden Offizier 
vor die niedere 
Gerichtsbarkeit als Inquirenten und einem Lieutenant. 
gehören. 
§. 50. 
In Untersuchungssachen gegen Militair-Unterbeamte bei denjenigen Militair- 
gerichten, wo Aktuarien angestellt sind, genügt es, wenn der Auditeur mit Zuzie- 
hung des Aktuarius die Untersuchung führt. 
§. 51. 
C. In Unter- Werden Untersuchungen gegen Personen des Soldatenstandes auf Requi- 
sition durch die Civilgerichte geführt, so ist unter Berücksichtigung der Rang- 
gerichte geführt verhältnisse des Angeschuldigten (§. 46.) ein Offizier zuzuziehen, insofern dies 
werden. ohne Schwierigkeit und Kostenaufwand geschehen kann. 
§. 52. 
D. Bei ge- Wenn zwischen Militair- und Civilpersonen Beleidigungen oder Thätlich- 
mischten Unter- keiten wechselseitig vorfallen, oder wenn ein Verbrechen von Militair- und Civil- 
Militair- und personen gemeinschaftlich verübt wird, so muß die Untersuchung von einem aus 
Civilpersonen. Militair- und Civilgerichtspersonen zusammengesetzten Gericht geführt werden. 
Der
	        
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