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§. 87.
Das General-Auditoriat hat die Geschäftsführung der Militairgerichte nach
den darüber bestehenden besonderen Vorschriften zu beaufsichtigen und etwanigen
Beschwerden in militärgerichtlichen Angelegenheiten abzuhelfen, auch die Zweifel
über die Kompetenz der Militairgerichte oder über die Anwendung und Aus-
legung der Militairgesetze zu erledigen, nöthigenfalls zur Entscheidung des Königs
zu bringen.
Gegen die rechtlichen Bescheide des General-Auditoriats findet nur der
Rekurs an den König statt.
§. 88.
Der Geschäftskreis des General-Auditoriats, insoweit derselbe sich nicht
aus diesem Gesetzbuch ergiebt, ist durch besondere Instruktionen bestimmt.
Zweiter Titel.
Von dem Verfahren.
Erster Abschnitt.
Von dem Verfahren gegen Personen des Soldatenstandes.
§. 89.
Die Militairgerichte haben in Untersuchungssachen von Amtswegen zu ver-
fahren, insofern nicht Ausnahmen durch die Gesetze ausdrücklich bestimmt sind.
§. 90.
Das Verfahren der Militairgerichte in Strafsachen der Personen des
Soldatenstandes ist entweder das kriegsrechtliche oder das standrechtliche (§. 61.).
Erste Abtheilung.
Von dem Verfahren in Straffällen, welche vor die höhere Gerichtsbarkeit
gehören.
(Kriegsrechtliches Verfahren.)
§. 91.
Wenn der Gerichtsherr von einem, in dem Bereich seiner Gerichtsbarkeit I. Unter-
verübten Verbrechen Kenntniß erhält, so hat er den ihm zugetheilten Auditeur suchungsverfah-
anzuweisen, den Thatbestand festzustellen. ren. A. Vorläufige
Untersuchung.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 36 §. 92.