Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

H. Voll- 
streckung. 
1) Allgemeine 
Bestimmungen. 
2) Umwand- 
lung rechtskräf- 
tig erkannter 
Strafen. 
3) Vollstreckung 
der Todesstrafe. 
4) Vollstreckung 
der Freiheits- 
strafen. 
— 266 — 
§. 179. 
War der Antrag auf Untersuchung von einer Civilbehörde ausgegangen, 
so ist derselben von dem Ausfall der rechtskräftigen Entscheidung Nachricht zu 
geben. 
§. 180. 
Die Vollstreckung des rechtskräftigen Erkenntnisses hat der Befehlshaber 
zu veranlassen, welchem die Anordnung des Spruchgerichts zustand. 
§. 181. 
Die Vollstreckung muß ohne Verzug und genau nach dem Inhalt der 
Bestätigungsorder erfolgen. 
§. 182. 
Wenn nach Vorschrift der Gesetze eine rechtskräftig erkannte Strafe in 
eine andere umzuwandeln ist, so geschieht dies durch ein Resolut des kompetenten 
Militairgerichts. 
§. 183. 
Zur Vollstreckung der wegen militairischer Verbrechen verwirkten Todes- 
strafe sind 18 Mann zu kommandiren, welche in drei Gliedern hintereinander 
dergestalt aufzustellen sind, daß das erste Glied in einer Entfernung von fünf 
Schritten dem Delinquenten gegenübersteht. 
Im Uebrigen sind dabei die in den allgemeinen Landesgesetzen hinsichtlich 
der Vollstreckung von Todesstrafen besonders vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu 
beachten. 
Die Vollstreckung der bürgerlichen Todesstrafe erfolgt durch die Civil- 
gerichte. Der Verurtheilte ist hierzu nach der Bestätigung des Erkenntnisses an 
das Landes-Justizkollegium, in dessen Gerichtsbezirk er sich befindet, abzugeben und 
durch dasselbe die Publikation und Vollstreckung des Erkenntnisses zu bewirken. 
§. 184. 
Wenn auf Zuchthausstrafe erkannt, oder wenn die erkannte Baugefangen- 
schaft als Zuchthausstrafe zu vollstrecken ist, so muß der rechtskräftig Verur- 
theilte zur Strafvollziehung durch das betreffende Generalkommando der Civil- 
behörde überwiesen werden. 
§. 185. 
Gemeine, gegen welche auf Festungsstrafe erkannt ist, sollen, wenn nicht 
besondere Gründe dagegen obwalten, gleich nach abgehaltenem Spruchgericht zum 
vorläufigen Antritt der Strafe zur Festung abgeführt werden. 
§. 186. 
Zum Festungsarrest Verurtheilte, so wie diejenigen, gegen welche neben 
der
	        
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