H. Voll-
streckung.
1) Allgemeine
Bestimmungen.
2) Umwand-
lung rechtskräf-
tig erkannter
Strafen.
3) Vollstreckung
der Todesstrafe.
4) Vollstreckung
der Freiheits-
strafen.
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§. 179.
War der Antrag auf Untersuchung von einer Civilbehörde ausgegangen,
so ist derselben von dem Ausfall der rechtskräftigen Entscheidung Nachricht zu
geben.
§. 180.
Die Vollstreckung des rechtskräftigen Erkenntnisses hat der Befehlshaber
zu veranlassen, welchem die Anordnung des Spruchgerichts zustand.
§. 181.
Die Vollstreckung muß ohne Verzug und genau nach dem Inhalt der
Bestätigungsorder erfolgen.
§. 182.
Wenn nach Vorschrift der Gesetze eine rechtskräftig erkannte Strafe in
eine andere umzuwandeln ist, so geschieht dies durch ein Resolut des kompetenten
Militairgerichts.
§. 183.
Zur Vollstreckung der wegen militairischer Verbrechen verwirkten Todes-
strafe sind 18 Mann zu kommandiren, welche in drei Gliedern hintereinander
dergestalt aufzustellen sind, daß das erste Glied in einer Entfernung von fünf
Schritten dem Delinquenten gegenübersteht.
Im Uebrigen sind dabei die in den allgemeinen Landesgesetzen hinsichtlich
der Vollstreckung von Todesstrafen besonders vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu
beachten.
Die Vollstreckung der bürgerlichen Todesstrafe erfolgt durch die Civil-
gerichte. Der Verurtheilte ist hierzu nach der Bestätigung des Erkenntnisses an
das Landes-Justizkollegium, in dessen Gerichtsbezirk er sich befindet, abzugeben und
durch dasselbe die Publikation und Vollstreckung des Erkenntnisses zu bewirken.
§. 184.
Wenn auf Zuchthausstrafe erkannt, oder wenn die erkannte Baugefangen-
schaft als Zuchthausstrafe zu vollstrecken ist, so muß der rechtskräftig Verur-
theilte zur Strafvollziehung durch das betreffende Generalkommando der Civil-
behörde überwiesen werden.
§. 185.
Gemeine, gegen welche auf Festungsstrafe erkannt ist, sollen, wenn nicht
besondere Gründe dagegen obwalten, gleich nach abgehaltenem Spruchgericht zum
vorläufigen Antritt der Strafe zur Festung abgeführt werden.
§. 186.
Zum Festungsarrest Verurtheilte, so wie diejenigen, gegen welche neben
der