Object: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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der Freiheitsstrafe auf Degradation, Kassation, Entfernung aus dem Offizier- 
stande, Dienstentlassung, Ausstoßung aus dem Soldatenstande oder Entlassung 
aus dem Militairverhältniß erkannt ist, dürfen vor eingetretener Rechtskraft des 
Erkenntnisses zum Antritt der Strafe nicht abgeführt werden. 
Ist neben der Ausstoßung oder der Entlassung auf Baugefangenschaft 
oder Zuchthausstrafe und zugleich auf körperliche Züchtigung erkannt, so wird die 
letztere erst vollzogen, nachdem die Aufnahme des Verbrechers in die Strafanstalt 
erfolgt ist. 
Anmerkung: Die Bestimmung des §. 186. Alinea 2. ist aufgehoben. 
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848; Beilage Littr. D. 
  
§. 187. 
Allen in Haft befindlichen Angeschuldigten, welche zu einer härteren Frei- 
heitsstrafe als Arrest verurtheilt worden, ist die Strafe vom Tage der Abfassung 
des Erkenntnisses zu berechnen. 
Erfolgt die Verhaftung erst nach Abfassung des Erkenntnisses, so ist die 
Strafe vom Tage der Verhaftung zu berechnen. 
§. 188. 
Wird gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen Angeschuldigten blos 
auf eine Arreststrafe erkannt, so muß der Verurtheilte gleich nach abgehaltenem 
Spruchgericht, wenn nicht besondere Umstände dies bedenklich erscheinen lassen, 
aus der Haft entlassen und die Vollstreckung der Strafe bis nach erfolgter Be- 
stätigung des Erkenntnisses ausgesetzt werden. 
§. 189. 
Die kommandirenden Generale sind befugt, die Vollstreckung rechtskräftig 
erkannter Arreststrafen in außergewöhnlichen Fällen auf einige Zeit aussetzen zu 
lassen, wenn das Interesse des Dienstes es unumgänglich erfordert. 
§. 190. 
Wenn auf Märschen, im Lager oder sonst, den örtlichen Umständen nach, 
die Anwendung der Arreststrafen gegen Unteroffiziere und Gemeine nicht statt- 
finden kann, so soll für die Dauer der Strafzeit, statt des gelinden und mittleren 
Arrestes, Entziehung gewohnter Genüsse, z. B. des Branntweins und des Tabacks, 
und bei Gemeinen zugleich vorzugsweise Heranziehung zu vorkommenden Arbeiten 
eintreten, statt des strengen Arrestes aber Anbinden an einen Baum oder an eine 
Wand dergestalt, daß der Bestrafte sich nicht niederlegen oder setzen kann. 
Dieses Anbinden darf jedoch den Zeitraum von drei Stunden täglich nicht 
übersteigen, und muß die Vollstreckung dieser Strafen vor den Augen des Publi- 
kums möglichst vermieden werden. 
Vergl. die Verordnung über die Disziplinarbestrafung in der Armee vom 21. Juli 1867. 
§. 5., Armee-Verordnungsblatt für 1867. Nr. 14. 
38* §. 191.
	        
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