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§. 274.
Diese Kostenfreiheit (§. 273.) steht auch allen Offizieren zu, mit Aus-
nahme der pensionirten Offiziere, welche nicht blos von einer Pension von
150 Thalern jährlich oder darunter subsistiren. Ausgeschlossen bleibt diese Kosten-
freiheit hinsichtlich sämmtlicher der Militairgerichtsbarkeit unterworfenen Offiziere
nur in Injuriensachen.
§. 275.
In Untersuchungssachen gegen die der Militairgerichtsbarkeit unterworfenen
Personen, welche nicht zu den §§. 273. 274. genannten gehören, ist die Kosten-
pflichtigkeit nach den Bestimmungen der allgemeinen Landesgesetze zu beurtheilen.
§. 276.
Wenn gegen einen Angeschuldigten, dem die Kostenfreiheit nach §§. 273.
274. zusteht, vor dessen Eintritt in den Dienststand eine Untersuchung bei den
Civilgerichten geführt wird und auf die Militairgerichte übergeht (§. 10.), so ist
seine Kostenpflichtigkeit bis zu diesem Zeitpunkt nach den Gesetzen zu beurtheilen,
welchen er bis dahin unterworfen war.
§. 277.
In den gemeinschaftlich von Militair- und Civilgerichten geführten Unter-
suchungen findet für die mitangeschuldigten Militairpersonen eine solidarische Ver-
pflichtung, die Kosten zu tragen, nicht statt.
Sofern dergleichen Militairpersonen nach den Vorschriften dieses Abschnitts
in Kosten verurtheilt werden müssen, sind ihnen nur diejenigen zur Last zu legen,
welche auf ihren Antheil fallen.
§. 278
Offiziere und obere Militairbeamte, auch wenn erstere zur Kostenzahlung
nicht verurtheilt worden, sind nach den Vorschriften der allgemeinen Stempel-
Ordnung zur Bezahlung der Stempel verpflichtet.
§. 279.
Militairpersonen können als Zeugen oder als Sachverständige in militair-
gerichtlichen Untersuchungen weder Gebühren noch Versäumnißkosten, sondern
nur, wenn sie zum Zweck der Vernehmung ihren Aufenthaltsort verlassen müssen,
die bei Kommandos ihnen zustehenden Kompetenzen oder beziehungsweise Diäten
und Reisekosten fordern.
Zeugen und Sachverständige vom Civilstande erhalten auf Verlangen
Gebühren, sowie Reise-, Zehrungs- und Versäumnißkosten, nach den bei den
Civilgerichten geltenden Grundsätzen.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 40 §. 280.
II. Stempel.
III. Gebühren.
A. der Zeugen
und Sachver-
ständigen.