Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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ohne Erlaubniß entäußert, hat Arrest oder Festungsstrafe bis zu Einem Jahre, 
bei erschwerenden Umständen aber außerdem noch die Versetzung in die zweite 
Klasse des Soldatenstandes verwirkt. 
Artikel 29. 
Wer dienstlich ihm anvertraute, nicht zur eigenen Benutzung bestimmte 
Gegenstände veruntreut, hat Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, 
und Arrest oder Festungsstrafe bis zu fünf Jahren zu gewärtigen. 
Artikel 30. 
Der Soldat muß die ihm ertheilten Dienstinstruktionen genau befolgen, 
und darf niemals, sei es durch Aussicht auf äußere Vortheile oder durch irgend 
einen anderen Grund, bei Ausrichtung des Dienstes zu Pflichtwidrigkeiten sich 
verleiten lassen. Auch muß er bei allen dienstlichen Meldungen und Aussagen 
sich der strengsten Wahrheit befleißigen. 
Artikel 31. 
Wer aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit unrichtige Meldungen, Rapporte oder 
Berichte abstattet, wird mit Arrest oder Festungsstrafe bis zu drei Jahren 
und nach Umständen mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes 
bestraft. 
Artikel 32. 
Wer im Dienst, oder in Beziehung auf den Dienst durch Geschenke oder 
Zusicherung einer Belohnung zu Pflichtwidrigkeiten sich bereitwillig zeigt oder 
verleiten läßt, hat strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu sechs Monaten, 
auch, nach Umständen, die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes 
verwirkt. 
Artikel 33. 
Wer ohne Erlaubniß von der Wache sich entfernt, oder bei Kommandos 
oder auf Märschen seinen Platz eigenmächtig verläßt, wird mit Arrest oder 
mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 
Thut dies der Befehlshaber einer Wache oder eines Kommandos, so hat 
derselbe Arrest oder Festungsstrafe bis zu fünf Jahren, im Kriege aber Festungs- 
strafe bis zu lebenswieriger Dauer, oder, bei besonders erschwerenden Umständen, 
die Todesstrafe verwirkt. 
Artikel 34. 
Den Schildwachen und einzelnen Posten ist verboten, sich niederzusetzen 
oder niederzulegen, das Gewehr aus der Hand zu lassen, Taback zu rauchen, zu 
schlafen, über die Grenzen ihres Postens hinauszugehen, denselben vor erfolgter 
Ablösung zu verlassen oder sonst ihre Dienstinstruktion zu übertreten. 
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, hat strengen Arrest von mindestens 
vierzehn Tagen oder Festungsstrafe bis zu zehnjähriger Dauer, im Kriege aber 
Bundes-Gesetzbl. 1867. 44 noch
	        
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