— 313 —
ohne Erlaubniß entäußert, hat Arrest oder Festungsstrafe bis zu Einem Jahre,
bei erschwerenden Umständen aber außerdem noch die Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes verwirkt.
Artikel 29.
Wer dienstlich ihm anvertraute, nicht zur eigenen Benutzung bestimmte
Gegenstände veruntreut, hat Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes,
und Arrest oder Festungsstrafe bis zu fünf Jahren zu gewärtigen.
Artikel 30.
Der Soldat muß die ihm ertheilten Dienstinstruktionen genau befolgen,
und darf niemals, sei es durch Aussicht auf äußere Vortheile oder durch irgend
einen anderen Grund, bei Ausrichtung des Dienstes zu Pflichtwidrigkeiten sich
verleiten lassen. Auch muß er bei allen dienstlichen Meldungen und Aussagen
sich der strengsten Wahrheit befleißigen.
Artikel 31.
Wer aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit unrichtige Meldungen, Rapporte oder
Berichte abstattet, wird mit Arrest oder Festungsstrafe bis zu drei Jahren
und nach Umständen mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
bestraft.
Artikel 32.
Wer im Dienst, oder in Beziehung auf den Dienst durch Geschenke oder
Zusicherung einer Belohnung zu Pflichtwidrigkeiten sich bereitwillig zeigt oder
verleiten läßt, hat strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu sechs Monaten,
auch, nach Umständen, die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
verwirkt.
Artikel 33.
Wer ohne Erlaubniß von der Wache sich entfernt, oder bei Kommandos
oder auf Märschen seinen Platz eigenmächtig verläßt, wird mit Arrest oder
mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
Thut dies der Befehlshaber einer Wache oder eines Kommandos, so hat
derselbe Arrest oder Festungsstrafe bis zu fünf Jahren, im Kriege aber Festungs-
strafe bis zu lebenswieriger Dauer, oder, bei besonders erschwerenden Umständen,
die Todesstrafe verwirkt.
Artikel 34.
Den Schildwachen und einzelnen Posten ist verboten, sich niederzusetzen
oder niederzulegen, das Gewehr aus der Hand zu lassen, Taback zu rauchen, zu
schlafen, über die Grenzen ihres Postens hinauszugehen, denselben vor erfolgter
Ablösung zu verlassen oder sonst ihre Dienstinstruktion zu übertreten.
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, hat strengen Arrest von mindestens
vierzehn Tagen oder Festungsstrafe bis zu zehnjähriger Dauer, im Kriege aber
Bundes-Gesetzbl. 1867. 44 noch