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(Nr. 5.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe
des Norddeutschen Bundes. Vom 10. August 1867.
Auf Grund der Artikel 6. und 7. der Verfassungsurkunde für den Norddeutschen
Bund sind zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden, und zwar:
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
der Generalmajor v. Podbielski, Direktor des Allgemeinen Kriegs-
departements,
der Generallieutenant v. Rieben, Direktor des Marineministeriums,
der Wirkliche Geheime Rath und General-Steuerdirektor v. Pom-
mer Esche,
der Wirkliche Geheime Ober-Finanzrath und Ministerialdirektor
Günther,
der Wirkliche Geheime Ober-Regierungsrath und Ministerialdirektor
Delbrück,
der General- Postdirektor v. Philipsborn,
der Geheime Ober-Justizrath Dr. Pape;
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen:
der Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Angelegen-
heiten Freiherr v. Friesen,
der Geheime Rath und Ministerialdirektor im Ministerium des
Innern Dr. Weinlig,
der Geheime Finanzrath v. Thümmel,
der Oberst und Militairbevollmächtigte in Berlin v. Brandenstein;
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen
und bei Rhein:
der Geheime Legationsrath Hofmann;
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen-
burg-Schwerin:
der Staatsrath v. Müller,
der Generalmajor v. Bilgner;
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-
Weimar-Eisenach:
der Wirkliche Geheime Rath und Staatsminister Dr. v. Watzdorf;
von