Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Einbringung in die unter steuerlichem Mitverschluß stehenden Magazine 
ohne ausdrückliche Erlaubniß der Steuerbehörde aus den Siederäumen 
entfernt oder verbraucht wird; 
3) wenn Salz aus solchen Magazinen ohne zuvorige Anmeldung oder ohne 
Buchung in den dazu bestimmten Registern weggeführt wird; 
4) wenn auf Salzwerken oder deren Zubehörungen, sowie in Fabriken (§. 3. 
am Schlusse), Salz in anderer als der nach §. 7. gestatteten Weise und 
Menge aufbewahrt wird; 
5) wenn Salz von Salzwerken oder von Fabriken (§. 3. am Schlusse) zu 
einer anderen als der von der Steuerbehörde vorgeschriebenen Zeit oder 
auf anderen als den von derselben vorgeschriebenen Wegen entfernt wird; 
6) wenn über das unter Steuerkontrole oder unter Kontrole der Verwendung 
befindliche Salz eigenmächtig verfügt oder das steuerfrei oder gegen 
Kontrolegebühr abgelassene Salz zu anderen als den gestatteten Zwecken 
verwendet wird; 
7) wenn Personen, welche sich nach §. 10. Nr. 1. über den Bezug des 
von ihnen transportirten Salzes auszuweisen haben, ohne Ausweis be- 
troffen werden; 
8) wenn Soole oder Mutterlauge ohne Erlaubniß der Steuerbehörde zu 
anderen Zwecken als denen der Versiedung in deklarirten Salzwerken 
oder Fabriken aus Soolquellen, Gradirwerken oder Soolbehältern (Mutter- 
laugebehältern) entnommen oder verabfolgt wird. 
Das Dasein der Defraudation und die Anwendung der Strafe derselben 
wird in den vorstehend aufgeführten Fällen lediglich durch die bezeichneten That- 
sachen begründet. Kann jedoch der Angeschuldigte vollständig nachweisen, daß er 
eine Defraudation nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine 
Ordnungsstrafe nach §. 15. statt. 
  
§. 14. 
Ein Salzwerksbesitzer, welcher zum zweiten Male wegen einer von ihm 
selbst verübten Salzabgaben-Defraudation rechtkräftig verurtheilt wird, verliert 
mit der Rechtskraft der Entscheidung die Befugniß zur eigenen Verwaltung seines 
Salzwerkes. 
Dieser Verlust hat die Wirkung des im §. 7. gedachten Verbots. 
In denjenigen Staaten, nach deren Zollstrafgesetzen die freiwillige Unter- 
werfung unter die Strafe der rechtskräftigen Verurtheilung gleichsteht, ist diese 
Bestimmung auch für den vorliegenden Fall maaßgebend. 
§. 15. 
Die Verletzung des amtlichen Verschlusses von Salz ohne Beabsichtigung 
einer Gefälle-Hinterziehung, ferner die Uebertretung der Vorschriften der gegen- 
wärtigen Verordnung, sowie der in Folge derselben erlassenen und öffentlich oder 
den
	        
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