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Einbringung in die unter steuerlichem Mitverschluß stehenden Magazine
ohne ausdrückliche Erlaubniß der Steuerbehörde aus den Siederäumen
entfernt oder verbraucht wird;
3) wenn Salz aus solchen Magazinen ohne zuvorige Anmeldung oder ohne
Buchung in den dazu bestimmten Registern weggeführt wird;
4) wenn auf Salzwerken oder deren Zubehörungen, sowie in Fabriken (§. 3.
am Schlusse), Salz in anderer als der nach §. 7. gestatteten Weise und
Menge aufbewahrt wird;
5) wenn Salz von Salzwerken oder von Fabriken (§. 3. am Schlusse) zu
einer anderen als der von der Steuerbehörde vorgeschriebenen Zeit oder
auf anderen als den von derselben vorgeschriebenen Wegen entfernt wird;
6) wenn über das unter Steuerkontrole oder unter Kontrole der Verwendung
befindliche Salz eigenmächtig verfügt oder das steuerfrei oder gegen
Kontrolegebühr abgelassene Salz zu anderen als den gestatteten Zwecken
verwendet wird;
7) wenn Personen, welche sich nach §. 10. Nr. 1. über den Bezug des
von ihnen transportirten Salzes auszuweisen haben, ohne Ausweis be-
troffen werden;
8) wenn Soole oder Mutterlauge ohne Erlaubniß der Steuerbehörde zu
anderen Zwecken als denen der Versiedung in deklarirten Salzwerken
oder Fabriken aus Soolquellen, Gradirwerken oder Soolbehältern (Mutter-
laugebehältern) entnommen oder verabfolgt wird.
Das Dasein der Defraudation und die Anwendung der Strafe derselben
wird in den vorstehend aufgeführten Fällen lediglich durch die bezeichneten That-
sachen begründet. Kann jedoch der Angeschuldigte vollständig nachweisen, daß er
eine Defraudation nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine
Ordnungsstrafe nach §. 15. statt.
§. 14.
Ein Salzwerksbesitzer, welcher zum zweiten Male wegen einer von ihm
selbst verübten Salzabgaben-Defraudation rechtkräftig verurtheilt wird, verliert
mit der Rechtskraft der Entscheidung die Befugniß zur eigenen Verwaltung seines
Salzwerkes.
Dieser Verlust hat die Wirkung des im §. 7. gedachten Verbots.
In denjenigen Staaten, nach deren Zollstrafgesetzen die freiwillige Unter-
werfung unter die Strafe der rechtskräftigen Verurtheilung gleichsteht, ist diese
Bestimmung auch für den vorliegenden Fall maaßgebend.
§. 15.
Die Verletzung des amtlichen Verschlusses von Salz ohne Beabsichtigung
einer Gefälle-Hinterziehung, ferner die Uebertretung der Vorschriften der gegen-
wärtigen Verordnung, sowie der in Folge derselben erlassenen und öffentlich oder
den