Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 65 — 
§. 12. 
Eine weitere, als die in den §§. 8. 9. 10. und 11. nach Verschiedenheit 
der Fälle bestimmte Entschädigung wird von der Postverwaltung nicht geleistet; 
insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust 
oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder 
entgangenen Gewinnes nicht statt. 
§. 13. 
Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung muß in 
allen Fällen gegen die Ober-Postdirektion, beziehungsweise gegen die mit deren 
Funktionen beauftragte Postbehörde gerichtet werden, in deren Bezirke der Ort 
der Einlieferung der Sendung oder der Ort der Einschreibung des Reisenden liegt. 
§. 14. 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung erlischt mit Ab- 
lauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder vom 
Tage der Beschädigung des Reisenden an gerechnet. Diese Verjährung wird 
nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der 
Reklamation bei der kompetenten Postbehörde (§. 13.) unterbrochen. Ergeht 
hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine 
neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht 
unterbrochen wird. 
§. 15. 
In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr sind die Postanstalten befugt, 
durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und Briefe, sowie 
andere Sachen, nur auf Gefahr des Absenders zur Beförderung zu übernehmen. 
In solchem Falle steht jedoch dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf die Be- 
stimmungen des §. 2. jeder anderen Transportgelegenheit zu bedienen. 
Abschnitt III. 
Besondere Vorrechte der Posten. 
§. 16. 
Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, sowie die auf Kosten des 
Staates beförderten Kuriere und Estafetten, imgleichen die von Postbeförderungen 
ledig zurückkommenden Postfuhrwerke und Postpferde, sowie endlich die Briefträger 
und Postboten, sind von Entrichtung der Chaussee-, Wege-, Brücken-, Damm-, 
Pflaster-, Prahm- und Fährgelder und anderer Kommunikationsabgaben befreit. 
Diese Befreiung findet auch, jedoch unbeschadet bestehender Rechte, gegen die zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.