Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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getragen mit der Post reist, wird mit dem vierfachen Betrage des defraudirten 
Personengeldes, jedoch niemals unter einer Geldbuße von Einem Thaler, bestraft. 
§. 33. 
In den §. 30. unter Nr. 2. bis 4. bestimmten Fällen ist die Strafe mit 
der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt. 
§. 34. 
Außer der Strafe muß in den Fällen des §. 30. das Porto, welches für 
die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen wäre, und in 
dem Falle des §. 32. das defraudirte Personengeld gezahlt werden. In dem 
§. 27. unter Nr. 2. und §. 30. unter Nr. 1. bestimmten Falle haften der Ab- 
sender und der Beförderer für das Porto solidarisch. 
  
§. 35. 
Kann die verwirkte Geldbuße nicht beigetrieben werden, so tritt eine ver- 
hältnißmäßige Freiheitsstrafe ein. Die Dauer derselben soll von dem Richter so 
bestimmt werden, daß der Betrag von Einem Thaler bis zu zwei Thalern einer 
Gefängnißstrafe von Einem Tage gleich geachtet wird. Die Freiheitsstrafe beträgt 
mindestens Einen Tag, zu vier und zwanzig Stunden gerechnet, und höchstens 
sechs Wochen. 
§. 36. 
Hat Jemand mehrere Post- oder Porto-Uebertretungen begangen, so kommen 
die sämmtlichen dadurch begründeten Strafen zur Anwendung. 
Der Versuch einer Post- oder Porto-Uebertretung und die Theilnahme 
an derselben bleiben straflos. 
§. 37. 
Post- und Porto-Uebertretungen (§§. 27. bis 32.) verjähren in Einem 
Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. 
Die Vorladung des Beschuldigten zu seiner Verantwortung im Verwal- 
tungswege unterbricht die Verjährung. 
§. 38. 
Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Uebertretung entdecken, 
sind befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder andere Sachen, welche Gegen- 
stand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder 
theilweise zurückzuhalten, bis entweder die defraudirten Postgefälle, die Geldstrafe 
und die Kosten gezahlt oder durch Kaution sicher gestellt sind. Diese Vorschrift 
findet auch Anwendung auf die Pferde und Wagen, mit welchen ein Fuhrmann 
bei der Verübung einer der in dem §. 27. bezeichneten Uebertretungen betroffen wird. 
Bundes - Gesetzbl. 1867. 12 §. 39.
	        
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