Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 39. 
Die in den §§. 27. bis 32. bestimmten Geldbußen fließen zur Post-Armen- 
oder Unterstützungskasse. 
Abschnitt V. 
Strafverfahren bei Post- und Porto-Defraudationen. 
§. 40. 
Die Untersuchung in Post- und Porto-Defraudationssachen wird summa- 
risch von den Postanstalten oder von den Bezirks-Aufsichtsbeamten geführt und 
darauf im Verwaltungswege von den Ober-Postdirektionen, beziehungsweise 
von den mit deren Funktionen beauftragten Postbehörden, entschieden. Diese 
können jedoch, so lange noch kein Strafbescheid erlassen worden ist, die Verwei- 
sung der Sache zum gerichtlichen Verfahren verfügen und ebenso kann der An- 
geschuldigte während der Untersuchung bei der Postbehörde, und binnen zehn 
Tagen präklusivischer Frist, nach Eröffnung des von letzterer abgefaßten Straf- 
bescheides, auf rechtliches Gehör antragen. Dieser Antrag ist an die Postbehörde 
zu richten. Der Strafbescheid wird alsdann als nicht ergangen angesehen. 
Einer ausdrücklichen Anmeldung der Berufung auf rechtliches Gehör wird 
es gleich geachtet, wenn der Angeschuldigte auf die Vorladung der Postbehörde 
nicht erscheint oder die Auslassung vor derselben verweigert. 
§. 41. 
Bei den Untersuchungen im Verwaltungswege werden die Betheiligten 
mündlich verhört und ihre Aussagen zu Protokoll genommen. 
§. 42. 
Die Vorladungen geschehen durch die Beamten oder Unterbeamten der 
Postanstalten, oder auf deren Requisition nach den für gerichtliche Insinuationen 
bestehenden Vorschriften. 
§. 43. 
Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Postbehörden ergehenden 
Vorladungen Folge zu leisten. Wer sich dessen weigert, wird dazu auf Re- 
quisition der Postbehörden durch das Gericht in gleicher Art, wie bei gericht- 
lichen Vorladungen, angehalten. 
§. 44. 
In Sachen, wo die höchste zulässige Geldbuße den Betrag von 50 Thalern 
übersteigt, muß dem Angeschuldigten auf Verlangen eine Frist von acht Tagen 
bis 
 
	        
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