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§. 39.
Die in den §§. 27. bis 32. bestimmten Geldbußen fließen zur Post-Armen-
oder Unterstützungskasse.
Abschnitt V.
Strafverfahren bei Post- und Porto-Defraudationen.
§. 40.
Die Untersuchung in Post- und Porto-Defraudationssachen wird summa-
risch von den Postanstalten oder von den Bezirks-Aufsichtsbeamten geführt und
darauf im Verwaltungswege von den Ober-Postdirektionen, beziehungsweise
von den mit deren Funktionen beauftragten Postbehörden, entschieden. Diese
können jedoch, so lange noch kein Strafbescheid erlassen worden ist, die Verwei-
sung der Sache zum gerichtlichen Verfahren verfügen und ebenso kann der An-
geschuldigte während der Untersuchung bei der Postbehörde, und binnen zehn
Tagen präklusivischer Frist, nach Eröffnung des von letzterer abgefaßten Straf-
bescheides, auf rechtliches Gehör antragen. Dieser Antrag ist an die Postbehörde
zu richten. Der Strafbescheid wird alsdann als nicht ergangen angesehen.
Einer ausdrücklichen Anmeldung der Berufung auf rechtliches Gehör wird
es gleich geachtet, wenn der Angeschuldigte auf die Vorladung der Postbehörde
nicht erscheint oder die Auslassung vor derselben verweigert.
§. 41.
Bei den Untersuchungen im Verwaltungswege werden die Betheiligten
mündlich verhört und ihre Aussagen zu Protokoll genommen.
§. 42.
Die Vorladungen geschehen durch die Beamten oder Unterbeamten der
Postanstalten, oder auf deren Requisition nach den für gerichtliche Insinuationen
bestehenden Vorschriften.
§. 43.
Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Postbehörden ergehenden
Vorladungen Folge zu leisten. Wer sich dessen weigert, wird dazu auf Re-
quisition der Postbehörden durch das Gericht in gleicher Art, wie bei gericht-
lichen Vorladungen, angehalten.
§. 44.
In Sachen, wo die höchste zulässige Geldbuße den Betrag von 50 Thalern
übersteigt, muß dem Angeschuldigten auf Verlangen eine Frist von acht Tagen
bis