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sendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen und
Kontrolen betreffen, auf eine den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise
und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein
dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen
werden.
Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden,
wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse, auf
Kontroleinrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung
des Werthes in der Regel erst im Bestimmungsorte, mit Vermeidung zeitrauben-
der und den Verkehr belästigender Untersuchungen an den Binnengrenzen oder
auf dem Wege zwischen dem Versendungs- und Bestimmungsorte, eintritt.
§. 7.
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korpo-
rationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll
nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, bewilligt werden
und es soll dabei der im §. 3. dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grund-
satz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer
Vereinsstaaten, ebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen.
Zu den zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von welchen
hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen oder Korpo-
rationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig,
Malz, Cider (Obstwein) und die der Mahl- und Schlachtsteuer unterliegenden
Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Marktviktualien und Fourage.
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art auch
ferner nur in denjenigen Theilen des Vereins zulässig sein, welche zu den eigent-
lichen Weinländern gehören.
Soweit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten die
Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen oder
Korporationen gegenwärtig stattfindet, oder nach der bestehenden Gesetzgebung
nicht versagt werden kann, wird es dabei ausnahmsweise bewenden.
Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korporationen zur
Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von Bier,
in Absicht ihres Betrages der Beschränkung unterliegen, daß solche beim Brannt-
wein, mit der Staatssteuer zusammen, den im §. 2. dieses Artikels festgesetzten
Maximalsatz von 10 Thalern für die Ohm, und beim Wein und Bier den Satz
von 20 Prozent der für die Staatssteuern ebendaselbst verabredeten Maximal-
sätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen nur insoweit zulässig
sein, als einzelne Kommunen oder Korporationen schon gegenwärtig eine höhere
Abgabe erheben, welchen Falls letztere fortbestehen kann.
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als
den vorstehend genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll die
Erhebung der letzteren zwar einstweilen fortbestehen können, die betreffenden
Regierungen werden es sich jedoch angelegen sein lassen, solche Abgaben bei der
ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Erfolg der diesfälligen
Be-