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Die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes räumt der Großherzoglich
Luxemburgischen Postverwaltung das Recht ein, die Briefpostsendungen im Ver-
kehr mit den Niederlanden über das Gebiet des Norddeutschen Bundes im
geschlossenen Transit unentgeltlich zu führen.
IV. Schlußbestimmungen.
Artikel 37.
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen innerhalb drei Ratifikation
Wochen erfolgen. und Danuer des
Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit. Derselbe Vertrages.
ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann nur zum 1. Juli jeden
Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag demnächst noch bis ult. Juni des
nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt.
Der Postvereinsvertrag vom 18. August 1860. tritt mit Ablauf
dieses Jahres außer Wirksamkeit. Zu demselben Termine kommen die Separat-
Postverträge zwischen den Theilnehmern des gegenwärtigen Vertrages insoweit in
Wegfall, als deren Bestimmungen mit dem Inhalt des gegenwärtigen Vertrages,
sowie des darauf bezüglichen Reglements und der Ausführungs-Instruktion nicht
vereinbar sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag
unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Berlin am drei und zwanzigsten November Eintausend
achthundert und sieben und sechszig.
Richard v. Philipsborn. Heinrich Stephan. Adolf Heldberg.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Jean Pierre Föhr.
(L. S.)
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin
ausgewechselt worden.
Schluß-