Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes räumt der Großherzoglich 
Luxemburgischen Postverwaltung das Recht ein, die Briefpostsendungen im Ver- 
kehr mit den Niederlanden über das Gebiet des Norddeutschen Bundes im 
geschlossenen Transit unentgeltlich zu führen. 
IV. Schlußbestimmungen. 
Artikel 37. 
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen innerhalb drei                                      Ratifikation 
Wochen erfolgen.                                                                                                                                  und Danuer des 
Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit. Derselbe                           Vertrages. 
ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann nur zum 1. Juli jeden 
Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag demnächst noch bis ult. Juni des 
nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. 
Der Postvereinsvertrag vom 18. August 1860. tritt mit Ablauf 
dieses Jahres außer Wirksamkeit. Zu demselben Termine kommen die Separat- 
Postverträge zwischen den Theilnehmern des gegenwärtigen Vertrages insoweit in 
Wegfall, als deren Bestimmungen mit dem Inhalt des gegenwärtigen Vertrages, 
sowie des darauf bezüglichen Reglements und der Ausführungs-Instruktion nicht 
vereinbar sind. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag 
unterschrieben und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin am drei und zwanzigsten November Eintausend 
achthundert und sieben und sechszig. 
Richard v. Philipsborn. Heinrich Stephan. Adolf Heldberg. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Jean Pierre Föhr. 
(L. S.) 
  
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin 
ausgewechselt worden. 
  
Schluß-
	        
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