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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
No II.
(Nr. 92.) Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung.
Vom 4. Mai 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Bundesangehörige bedürfen zur Eingehung einer Ehe oder zu der damit
verbundenen Gründung eines eigenen Haushaltes weder des Besitzes, noch des
Erwerbes einer Gemeindeangehörigkeit (Gemeindemitgliedschaft) oder des Ein-
wohnerrechtes, noch der Genehmigung der Gemeinde (Gutsherrschaft) oder des
Armenverbandes, noch einer obrigkeitlichen Erlaubniß.
Insbefondere darf die Befugniß zur Verehelichung nicht beschränkt werden
wegen Mangels eines bestimmten, die Großjährigkeit übersteigenden Alters oder
des Nachweises einer Wohnung, eines hinreichenden Vermögens oder Erwerbes,
wegen erlittener Bestrafung, bösen Rufes, vorhandener oder zu befürchtender
Verarmung, bezogener Unterstützung oder aus anderen polizeilichen Gründen.
Auch darf von der ortsfremden Braut ein Zuzugsgeld oder eine sonstige Abgabe
nicht erhoben werden.
§. 2.
Die polizeilichen Beschränkungen der Befugniß zur Eheschließung, welche
in Ansehung der Ehen zwischen Juden und für die Angehörigen einzelner bürger-
lichen Berufsstände bestehen, werden aufgehoben.
Die Bestimmungen über die Genehmigung der Eheschließung der Militair-
personen, Beamten, Geistlichen und Lehrer durch die Vorgesetzten werden hiervon
nicht betroffen.
Bundes-Gesetzbl. 1868. 23 S. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 12. Mai 1868.