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Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
No 15.
(Nr. 102.) Gesetz wegen Abänderung einzelner Bestimmungen der Zollordnung und der
Zollstrafgesetzgebung. Vom 18. Mai 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments,
was folgt:
Vom 1. Juli 1868. ab treten folgende Aenderungen der unter den Re-
gierungen der Zollvereinsstaaten vereinbarten Zollordnung und der Zollstrafgesetz-
gebung in Wirksamkeit.
- §. 1.
An die Stelle des ersten Satzes im dritten Absatze des §. 7. der Zoll-
ordnung tritt folgende Bestimmung:
„Die Deklaration über Ladungen, von welchen der Eingangszoll mehr
als 10 Thaler (17 Fl. 30 Kr.) beträgt, muß, wenn die Waaren zur
Weitersendung unter Begleitschein - Kontrole bestimmt sind, zweifach aus-
gefertigt werden.“
§. 2.
An die Stelle des §. 9. der Zollordnung tritt folgende Vorschrift:
Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine La-
dung sprechende Papiere, oder nur solche, die zur Anfertigung einer voll-
ständigen Deklaration unzureichend sind, oder über deren Richtigkeit er
Zweifel hegt, und ist ihm sonst die Ladung nicht genug bekannt, um die
vorgeschriebene Deklaration zu fertigen oder fertigen zu lassen, so hat er,
wenn er nicht den höchsten Eingangszoll zu entrichten erbötig ist, in dem
Abfertigungspapiere oder besonders schriftlich oder zu Protokoll zu erklä-
ren, daß er außer Stande sei, eine zuverlässige Deklaration abzugeben,
und hiermit den Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision zu ver-
Bundes-Gesetzbl. 1868. 33 bin-
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1868.