Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

—  20  —

in  Berlin  zusammen  zu  treten,  und  beauftragen  Wir  den  Bundeskanzler  mit  den
zu  diesem  Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

——““——

 

(Nr.  69.)  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
geraht,  am  4.  März  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten  Königlich
roßbritannischen  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter,  Lord
Augustus  Loftus,  eine  Privataudienz  zu  ertheilen  und  aus  dessen  Händen  ein
Schreiben  Ihrer  Majestät  der  Königin  von  Großbritannien  und  Irland  entgegenzunehmen,
  wodurch  derselbe  in  der  gedachten  Eigenschaft  zugleich  beim  Nordeutschen
  Bunde  beglaubigt  worden  ist.

 

(Nr.  70.)  Seine  Mgjestät  der  König  von  Preußen  haben  Allergnädigst
eruht,  am  4.  März  d.  J.  dem  an  Allerhöchstihrem  Hofe  beglaubigten  Königlich
änischen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,  Kammerherrn

  v.  Qugade,  eine  Privataudienz  zu  ertheilen  und  aus  dessen  Händen  ein
Schreiben  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Dänemark  entgegenzunehmen,  wodurch
derkelbe  n  der  gedachten  Eigenschaft  zugleich  beim  Norddeutschen  Bunde  beglaubigt
worden  ist.

 

(Nr.  71.)  Dem  Kaufmann  Wilhelm  August  Theodor  Schröder  zu
Neustadt  in  Holstein  ist  Namens  des  Norddeutschen  Bundes  das  Exequatur  als
Schwedisch-Norwegischer  Vicekonsul  daselbst  ertheilt  worden.

 

 

—-------.  —

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).