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Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar
in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über,
nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur
jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maaßregeln für den Eisenbahnverkehr
sich bereitwilligst verständigen.
§. 12.
Jeder der vertragenden Theile hat die in den §§. 13. und 14. erwähnten
Uebertretungen der Zollgesetze des andern Theils nicht allein seinen Angehörigen,
sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiet einen vorübergehenden
Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu
jenen §§. bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende Theile verpflichten
sich wechselseitig, die dem andern vertragenden Theile angehörigen Unterthanen, welche
den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete
überwachen zu lassen.
§. 13.
Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhrverboten des anderen Theiles
und Zoll- oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unter-
lassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein- oder Aus-
gangs-Abgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden
würde, sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl entweder mit
Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Wer-
thes und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geld- oder Ver-
mögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner
eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem
entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen,
dessen Abgabengesetz übertreten worden ist.
§. 14.
Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Staates, durch welche
erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe wi-
derrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten
Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen.
§. 15.
Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgaben-
gesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit),
sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Straf-
schärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf Grund
dieses Kartels keiner der vertragenden Theile verpflichtet.
§.. 16.