Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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c) Kommt es darauf an, in Brennereien, welche zum Betriebe angemeldet 
sind, das Destillirgeräth während einzelner betriebsloser Tage und Stunden 
außer Gebrauch zu setzen, und ist die Hebestelle über eine Viertelmeile 
entfernt, so kann auch gestattet werden, daß ein von der Steuerbehörde 
zu bestimmendes Stück des Destillirgeräths entweder bei einer zuverlässigen 
Person im Orte, oder, in Ermangelung einer solchen, in einem von dem 
Brennereilokale möglichst entfernten Raume im Gehöft des Brennerei- 
besitzers niedergelegt werde. 
Eine zur Aufbewahrung des Destillirgeräths geeignete und will- 
fährige Person zu ermitteln, ist Sache des Brennereibesitzers; sie für den 
Zweck anzuerkennen oder nicht, hängt von der Steuerbehörde ab. 
d) Findet in Maischbrennereien zwischen mehreren Einmaischungen ein Zwischen- 
raum in der Art statt, daß in Maischgefäßen an demselben Tage, wo sie 
leer geworden, nicht wieder eingemaischt wird, so kann die Steuerbehörde 
verlangen, daß jene Maischgefäße für den Tag oder die Tage des Nicht- 
gebrauchs schief gestellt werden. 
Wenn eine Brennerei ganz ruht, tritt in der Regel Verschluß der Geräthe 
an Ort und Stelle ein, über dessen Anlegung von dem Steuerbeamten eine 
Verhandlung aufgenommen wird, welche bis zur Wiederabnahme des Verschlusses 
in der Brennerei aufbewahrt werden muß. Ob innerhalb der Betriebszeit einzelne 
Geräthe und welche außer Gebrauch zu setzen, und welches der oben unter a. 
bis d. angegebenen Mittel dazu in Anwendung kommen soll, ist nach den Um- 
ständen von der Steuerbehörde zu bestimmen. 
§. 23. 
1. Verfahren Wenn in den im §. 14. erwähnten Fällen der Brennereibetrieb unter- 
bei zufälligen brochen wird, so ist dies mit Beachtung der dieserhalb zu erlassenden näheren 
Unterbrechun- » . . .. . 
gen des Betrie- Anordnungen sogleich der Steuerbehörde anzuzeigen, welche die Richtigkeit der 
bes. Angabe an Ort und Stelle untersuchen läßt und die zu entrichtende Steuer festsetzt. 
B. Vorschriften für die Benutzung der Brennereien und Geräthe. 
§. 24. 
AA. Maisch- Der im §. 10. angeordnete Betriebsplan muß nach dem von der Steuer- 
brennereien. 1. Anmeldung behörde vorzuschreibenden Muster für einen vollen Kalendermonat, oder wenn 
des Betriebes der Betrieb erst im Laufe eines Monats beginnen soll, für den noch übrigen 
Theil des Kalendermonats eingereicht werden, und die Einreichung mindestens 
drei Tage vor der ersten Einmaischung erfolgen. 
Außer den im §. 14. erwähnten Fällen kann eine Abänderung des ange- 
meldeten Betriebs einmal im Monate dann gestattet werden, wenn der Betrieb 
dadurch verstärkt wird. 
§. 25.
	        
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