Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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§. 25. 
Der Betriebsplan, zu dessen Anfertigung nur allein das von der Steuer- 2. Anferti. 
hebestelle unentgeltlich zu liefernde Formular benutzt werden darf, muß deutlich - gung und Erfor- nisse der Be 
geschrieben und, ohne daß darin etwas abgeändert oder ausgelöscht ist, zweifach triebspläne und 
der ersteren übergeben werden. Verfahren mit 
Mangelhaft gefertigte Betriebspläne giebt dieselbe sofort zur Berichtigung denselben. 
zurück, und es wird in solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen be- 
trachtet. 
Findet sich bei der von der Hebestelle vorzunehmenden Prüfung des Be- 
triebsplans nichts zu erinnern, so werden beide Exemplare von derselben ge- 
nehmigt und vollzogen; das eine bleibt bei der Steuerhebestelle, das andere wird 
dem Brennereibesitzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, noch vor Anfang der 
ersten Einmaischung dasselbe an einem hellen Orte in der Brennerei, welchen die 
Steuerbehörde dazu auswählt, anzuheften und dort in einem Behältnisse, über 
dessen Beschaffenheit die Steuerbehörde nähere Anleitung geben wird, während 
der ganzen Dauer des angemeldeten Betriebs unbeschädigt zu erhalten, damit die 
Aufsichtsbeamten und Jeder, der in die Brennerei eintritt, alsbald solches einsehen 
können. 
Wenn die Betriebszeit abgelaufen ist, muß dieses Exemplar von dem 
Brennereibesitzer binnen drei Tagen an die Hebestelle zurückgeliefert und kann 
alsdann gegen das bei der Steuerhebestelle zurückgebliebene Exemplar ausgetauscht 
werden. 
§. 26. 
Für jeden zur Einmaischung bestimmten Tag darf nicht unter 600 Preu- 3. Allemeine 
ßische Quart Maischraum angemeldet werden, auch sind kleinere Maischbottiche Regeln für .den Betrieb 
als von 300 Quart Inhalt nicht zulässig. a. Beschrän- 
kung de 
Die Einmaischungen dürfen nur geschehen: Maischberei- 
tung in Bezug 
in den Monaten Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 Uhr auf Raum und 
bis Abends 10 Uhr. Zeit. 
in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr. 
§. 27. 
Dem Brennereibesitzer bleibt zwar freigestellt, wie oft und wann er wäh- b. Regel- 
rend des Monats, für welchen er den Betrieb angemeldet hat, die angemeldeten mäßigkeit im 
Maischbottiche benutzen will; die Benutzung derselben muß jedoch in einer regel- Gebrauch der Maischbottiche. 
mäßigen Reihenfolge dergestalt geschehen, daß in dem zuerst geleerten Maisch- 
bottiche auch mit der Einmaischung zuerst wieder begonnen wird. 
§. 28. 
Wenn die Bereitung und Aufbewahrung der Maische bis zum Abbrennen e. Benutzung 
derselben nicht in den versteuerten Maischbottichen allein geschehen soll, sondern steuerfreier Nebengefäße. 
Bundes-Gesetzbl. 1868. 55 dazu
	        
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