Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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wohin gebrachten Stücke und eine Geldstrafe von 25 bis 100 Rthlr. (40 bis 
150 Gulden) ein. 
§ 60. 
Wer der Vorschrift im §. 7. zuwider Brennerei- oder Destillirgeräthe, 4. Strafe der 
ohne Anzeige bei der Steuerhebestelle und darüber erhaltene Bescheinigung, einem unterlassenen 
Anderen übergiebt, verfällt in eine Strafe von 5 bis 20 Rthlr. (5 bis 30 Gul- Anzeige beim Uebergange von 
den), welche bei Wiederholungen auf 20 bis 50 Rthlr. (30 bis 75 Gulden) Geräthen in an- 
erhöht wird. dere Hand. 
§. 61. 
Werden die im §. 8. vorgeschriebenen Bezeichnungen der Geräthe unter- 5. Strafe der 
lassen, so kommen die Strafbestimmungen des §. 59. zur Anwendung. 
nung. 
§. 62. 
Abweichungen von den Tageszeiten, in welchen eingemaischt werden soll, 6. Strafe der 
sowie Abweichungen von den deklarirten Tagen des Blasenbetriebs, oder von  Abweichung von der Maisch- 
der an diesen Tagen gestatteten Brennfrist werden mit 2 Rthlr. (3 Gulden) und Brennzeit. 
und bei Wiederholungen mit 5 bis 20 Rthlr. (5 bis 20 Gulden) bestraft. 
§. 63. 
Eigenmächtige Veränderungen in dem von der Steuerhebestelle vollzogenen 7. Strafe des 
Betriebsplane (§. 10.), insofern dadurch nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, ordnungswidrigen 
werden mit 2 bis 50 Rthlr. (3 bis 75 Gulden) bestraft. Im Wiederholungs- Verfahrens mit den 
falle tritt Verdoppelung der Strafe, und im dritten Uebertretungsfalle überdem Betriebsplänen 
der Verlust der Befugniß zur Betreibung der Brennerei ein. Auch derjenige, und Material-Vorrathsver- 
welcher seinen Betriebsplan nicht reinlich aufbewahrt oder nicht bereit hält zeichnissen. 
solchen jederzeit dem Revisionsbeamten gleich vorlegen zu können, wird schon 
deshalb um Ein bis fünf Thaler (Ein bis fünf Gulden) bestraft, wenn auch 
nicht erweislich ist, daß derselbe, um eine Kontravention zu verbergen, wegge- 
schafft oder beschädigt worden. " 
Was vorstehend in Betreff der Betriebspläne angeordnet worden, gilt 
auch für die Material-Vorrathsverzeichnisse (§. 11.). 
§. 64. 
Wer den amtlichen Verschluß, durch welchen Maisch-, Destillir- und an- 8. Verletzung 
dere Geräthe außer Gebrauch gesetzt worden, abnimmt, verletzt oder sonst un- des Verschlusses oder der Bezeich- 
brauchbar macht, die vorgeschriebene Bezeichnung der Geräthe (§. 8.) zerstört, ver- nung der Ge- 
ändert oder nachmacht, wird, wenn auch eine Steuerverkürzung nicht beabsichtigt räthe. 
worden, bei einer Veränderung oder Zerstörung der vorgeschriebenen Bezeichnungen 
mit der im §. 59. bestimmten Strafe und bei Verletzung des amtlichen Verschlusses 
der Maisch- und Destillirgeräthe mit einer Geldbuße von 2 bis 20 Rthlr. (3 bis 
30 Gulden) belegt, falls nicht glaubwürdig dargethan wird, daß die Zerstörung 
der Bezeichnung oder die Verletzung des Verschlusses durch einen vom Steuer- 
Bundes. Gesetzbl. 1868. 56 pflich-
	        
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