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pflichtigen nicht verschuldeten Zufall entstanden, und davon gleich, nachdem solche
wahrgenommen worden, Anzeige geschehen ist.
§. 65.
9. Bestrafung Die Uebertretung anderer in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften und der
sonstiger Gesetz- in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Verwaltungs-
Uebertretungen. vorschriften, auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geld-
buße von 1 bis 10 Rthlr. (1 bis 15 Gulden) geahndet werden.
C. Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.
§ 66.
I. Wer Brennerei treibt, haftet, was die im §. 51. bis einschließlich §. 65.
verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Ge-
werbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf
den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn
1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht
beigetrieben werden können, und zugleich
2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brennereitreibende bei Auswahl und
Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei der Beaufsich-
tigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig,
das heißt, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu
Werke gegangen ist.
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung bezie-
hungsweise Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuer-Defraudation bereits bestraf-
ten Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die
Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.
Ist ein Brennereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in
der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Branntweinsteuer-De-
fraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange
gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung, beziehungs-
weise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.
II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brennereitreibende für die unter
I. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigent-
lich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen
Steuer lediglich auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen
erfolgt (§§. 54. 55.), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Brennereitreibenden
nur unter der zu I. 2. bestimmten Voraussetzung ein.
III. Zur