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§. 69.
Der obersten Finanzbehörde des betreffenden Staats, welche für Ausfüh-
rung dieses Gesetzes zu sorgen hat, bleibt die Bestimmung der Hebestellen und
Beamten, welchen die Erhebung der Branntweinsteuer und die Kontrole übertragen
wird, sowie der Erlaß der erforderlichen Kontrolvorschriften und Instruktionen
überlassen. Auch ist dieselbe ermächtigt, soweit nach den örtlichen Verhältnissen
das Bedürfniß von Erleichterungen bezüglich der in den §§. 16. bis 42. dieses
Gesetzes ertheilten Betriebsvorschriften sich ergiebt, solche Erleichterungen für
die von dem Bundesrathe zu bemessende Uebergangsperiode anzuordnen.
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Preußische Währung und Preußi-
sches Gemäß sich beziehen, hat die betreffende Finanzbehörde, nach Bedürfniß,
diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Landestheile
gesetzlich bestehende Währung und das bestehende Gemäß näher zu bestimmen.
§. 70.
Dieses Gesetz tritt in dem zum Norddeutschen Bunde gehörenden Theil des
Großherzogthums Hessen mit dem 1. Juli 1869., in den übrigen im Eingange
genannten Staaten und Gebietstheilen aber mit demjenigen Tage in Kraft, welchen
das Präsidium für jeden dieser Staaten und Gebietstheile bestimmen wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juli 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).