Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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antheil, wie er sich aus den Büchern ergiebt, binnen drei Monaten nach ihrem 
Ausscheiden ausgezahlt werde. 
Gegen diese Verpflichtung kann sich die Genossenschaft nur dadurch schützen, 
daß sie ihre Auflösung beschließt und zur Liquidation schreitet. 
Abschnitt V. 
Von der Liquidation der Genossenschaft. 
§. 40. 
Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Konkurses erfolgt 
die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschafts- 
vertrag oder einen Beschluß der Genossenschaft an andere Personen übertragen 
wird. Die Bestellung der Liquddatoren ist jederzeit widerruflich. 
§. 41. 
Die Liquidatoren sind von dem Vorstande beim Handelsgerichte zur Ein- 
tragung in das Genossenschaftsregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift 
persönlich vor dieser Behörde zu zeichnen oder die Zeichnungen in beglaubigter 
Form einzureichen.  
Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines 
solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzu- 
melden. 
§. 42. 
Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Aus- 
treten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur 
insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraus- 
setzungen vorhanden sind, unter welchen nach Artikel 25. und 46. des Allge- 
meinen Deutschen Handelsgesetzbuches hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber 
einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura die Wirkung gegen Dritte 
eintritt. . 
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation 
gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, 
sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. 
§. 43. 
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Ver- 
pflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben 
einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft zu versilbern; sie haben die 
Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sie können für dieselbe 
Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender 
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.  
Die
	        
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