Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Der Beschluß über Eröffnung des Konkurses (resp. die Erklärung des 
Falliments) hat die Namen der solidarisch verhafteten Genossenschafter nicht, zu 
enthalten. Sobald der Konkurs (Falliment) beendigt ist, sind die Gläubiger be- 
rechtigt, wegen des Ausfalles an ihren Forderungen, jedoch nur, wenn solche bei 
dem Konkursverfahren (Falliment) angemeldet und verifizirt sind, einschließlich 
Zinsen und Kosten, die einzelnen, ihnen solidarisch haftenden Genossenschafter in 
Anspruch zu nehmen. 
Die Genossenschafter können, wenn sie wegen solcher Ausfälle verklagt 
werden, nur gegen solche Forderungen Einwendungen machen, bei welchen der 
oben erwähnte Widerspruch (Absatz 3.) von dem Vorstande, beziehungsweise den 
Liquidatoren vor der Verifikation erhoben ist. 
§. 52. 
Nachdem das Konkursverfahren (Falliment) so weit gediehen ist, daß der 
Schlußvertheilungsplan feststeht, liegt dem Vorstande ob, eine Berechnung (Ver- 
theilungsplan) anzufertigen, aus welcher sich ergiebt, wie viel jeder Genossen- 
schafter zur Befriedigung der Gläubiger wegen der im Konkurs erlittenen Aus- 
fälle beizutragen habe. 
Wird die Zahlung der Beiträge verweigert oder verzögert, so ist der Ver- 
theilungsplan von dem Vorstande dem Konkursgericht mit dem Antrage einzu- 
reichen: den Vertheilungsplan für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrage ist 
eine Abschrift oder ein Abdruck des Gesellschaftsvertrages und ein Verzeichniß der 
Ausfälle der Gläubiger, sowie der nach dem Plane zu einem Beitrage verpflich- 
teten Genossenschafter beizufügen. 
§. 53. 
Bevor das Gericht über den Antrag Beschluß faßt, sind die Genossen- 
schafter mit ihren etwanigen Erinnerungen gegen den Plan in einem Termine 
zu hören. Mit Abhaltung des Termins wird, wenn das Konkursgericht ein 
Kollegialgericht ist, ein Mitglied des letzteren (Richterkommissar) beauftragt. Bei 
der Vorladung der Genossenschafter ist eine Mittheilung des Planes nicht erfor- 
derlich; es genügt, daß derselbe drei Tage vor dem Termine zur Einsicht der 
Genossenschafter bei dem Gerichte offen liegt und daß dies denselben bei der Vor- 
ladung angezeigt wird. Von dem Termine ist auch der Vorstand in Kenntniß 
zu setzen. Die nochmalige Vorladung eines Betheiligten, welcher in dem Ter- 
mine nicht erscheint, ist nicht erforderlich. Werden Erinnerungen erhoben, so ist 
das betreffende Sach- und Rechtsverhältniß in dem Termine thunlichst insoweit 
aufzuklären, als zur vorläufigen Beurtheilung der Erheblichkeit der Erinnerungen 
erforderlich ist.  
§.54. 
Nach Abschluß des im §. 53. bezeichneten Verfahrens unterzieht das Ge- 
richt auf Grundlage der beigebrachten Schriftstücke und der von dem Richter 
aufgenommenen Verhandlungen den Vertheilungsplan einer näheren Prüfung, 
berichtigt den Plan, soweit nöthig, und erläßt hierauf den Beschluß, durch wel- 
chen
	        
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