Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

chen derselbe für vollstreckbar erklärt wird. Das Gericht kann vor Abfassung 
des Beschlusses von dem Vorstand jede nähere Aufklärung und die Beibringung 
der in dem Besitze desselben befindlichen, zur Erledigung von Zweifeln dienenden 
Urkunden fordern.  
Im Gebiete des Rheinischen Rechts wird der Beschluß in der Raths- 
kammer auf den Vortrag eines Berichterstatters gefaßt. 
Gegen den Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 
§. 55. 
Eine Ausfertigung des Planes, sowie des Beschlusses, durch welchen der- 
selbe für vollstreckbar erklärt ist, wird dem Vorstande mitgetheilt. 
Die Urschrift oder eine zweite Ausfertigung ist bei dem Gerichte zur Ein- 
sicht der Genossenschafter offen zu legen; sämmtliche Genossenschafter sind hiervon 
in Kenntniß zu setzen. 
Der Vorstand ist befugt und im Falle der Weigerung oder Zögerung 
verpflichtet, die Beiträge, welche nach dem für vollstreckbar erklärten Vertheilungs- 
plane von den einzelnen Genossenschaftern zu zahlen sind, im Wege der Exeku- 
tion beitreiben zu lassen. 
§. 56. 
Jeder Genossenschafter ist befugt, den Vertheilungsplan im Wege der 
Klage anzufechten; die Klage ist gegen die übrigen betheiligten Genossenschafter 
zu richten; diese werden in dem Prozesse von dem Vorstande vertreten. Für die 
Klage ist das Gericht zuständig, bei welchem die Genossenschaft ihren allgemeinen 
Gerichtsstand hatte (§. 11.). Durch die Anstellung der Klage und die Einlei- 
tung des Prozesses wird die Exekution nicht gehemmt. 
§. 57. 
Ist die Exekution gegen einzelne Genossenschafter fruchtlos, so hat der Vor- 
stand den dadurch entstehenden Ausfall in einem anzufertigenden neuen Plane 
unter die übrigen Genossenschafter zu vertheilen. Das weitere Verfahren bestimmt 
sich nach den Vorschriften der §§. 52—56. 
§ 58. 
Der Vorstand ist zur Erhebung der von den Genossenschaftern zu entrich- 
tenden Beiträge berechtigt und zur bestimmungsmäßigen Verwendung derselben 
verpflichtet. 
§. 59. 
Wenn das Vermögen der Genossenschaft zur Befriedigung der Gläubiger 
sich als unzureichend erweist, ohne daß die Eröffnung des Konkurses erfolgen kann 
(§. 12.), so kommen in Ansehung der Einziehung der zur Deckung der Ausfälle 
erforderlichen Beträge die Bestimmungen der §§. 52— 58. in entsprechender Weise 
mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß an Stelle des Konkursgerichts das Gericht 
tritt, bei welchem die Genossenschaft ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte §. 60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.