Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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B. Flächenmaaße. 
Die Einheit bildet das Quadratmeter oder der Quadratstab. 
Hundert Quadratmeter heißen das Ar. 
Zehntausend Quadratmeter heißen das Hektar. 
C. Körpermaaße. 
Die Grundlage bildet das Kubikmeter oder der Kubikstab. 
Die Einheit ist der tausendste Theil des Kubikmeters und heißt das Liter 
oder die Kanne. 
Das halbe Liter heißt der Schoppen. 
Hundert Liter oder der zehnte Theil des Kubikmeters heißt das Hektoliter 
oder das Faß. 
Funfzig Liter sind ein Scheffel. 
Artikel 4. 
Als Entfernungsmaaß dient die Meile von 7500 Metern. 
Artikel 5. 
Als Urgewicht gilt das im Besitze der Königlich Preußischen Regierung 
befindliche Platinkilogramm, welches mit Nr. 1. bezeichnet, im Jahre 1860. durch 
eine von der Königlich Preußischen und der Kaiserlich Französischen Regierung 
niedergesetzte Kommission mit dem in dem Kaiserlichen Archive zu Paris auf- 
bewahrten Kilogramme prototype verglichen und gleich 0/99999842 Kilogramm 
befunden worden ist. 
Artikel 6. 
Die Einheit des Gewichts bildet das Kilogramm (gleich zwei Pfund). 
Es ist das Gewicht eines Liters destillirten Wassers bei + 4 Gr. des hundert- 
theiligen Thermometers. 
Das Kilogramm wird in 1000 Gramme getheilt, mit dezimalen Unter- 
abtheilungen. 
Zehn Gramme heißen das Dekagramm oder das Neu-Loth. 
Der zehnte Theil eines Gramms heißt das Dezigramm, der hundertste 
das Zentigramm, der tausendste das Milligramm. 
Ein halbes Kilogramm heißt das Pund. 
50 Kilogramm oder 100 Pfund heißen der Zentner. 
1000 Kilogramm oder 2000 Pfund heißen die Tonne.  
Art.
	        
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