Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Gewährleistung 
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wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für die Berechtigung zur Porto- 
freiheit vorgeschrieben ist. Den Staats-- und anderen öffentlichen Be- 
hörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine 
Behörde repräsentiren, gleichgestellt. Drucksachen, welche zu den zwischen 
Staats- und anderen öffentlichen Behörden stattfindenden Verhandlungen 
in reinen Staatsdienstsachen gehören, werden wie Schriften- und Akten- 
sendungen angesehen. Die Werth- und Vorschußsendungen der gedachten 
Behörden sind im gegenseitigen Fahrpostverkehr portopflichtig. 
3) Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zoll- 
angelegenheiten zwischen-den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten 
im ganzen Umfange des Zollvereins wird portofrei befördert; zur Be- 
gründung dieser Portofreiheit muß die Korrespondenz der gedachten Art 
mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache“ versehen werden. 
4) Die Geld= und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Post- 
behörden und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehr vor- 
kommen, werden allseitig portofrei behandelt, wenn sie in der Weise, 
wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für Postdienstsachen vorgeschrieben 
ist, beschaffen sind. 
5) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bestehender, zwischen 
Regierungen oder Postverwaltungen abgeschlossener Verträge vollständig 
portofrei von dem Aufgabe- bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern 
sind, bleiben auch fernerhin portofrei. 
Artikel 48.                                                                                                             Gewährleistung bei der Jahrpost 
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die Beschädigung 
bei der Fahr der zur Postbeförderung reglementsmäßig eingelieferten Fahrpostgegenstände, mit 
post. 
Ausnahme der Briefe mit Postvorschüssen ohne Werthsdeklaration, Ersatz geleistet. 
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände 
entstandenen Schaden wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Sache durch ver- 
zögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend 
ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Kurses oder 
marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen. 
Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, 
 
die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung 
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder 
b) durch Krieg, oder 
c) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses oder durch die 
natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes herbeigeführt worden ist, oder 
d) auf einer, außerhalb der Postgebiete der Hohen, vertragschließenden Theile 
belegenen Transportanstalt sich ereignet hat, für welche eine der betheiligten 
Postverwaltungen nicht durch Konvention die Ersatzleistung ausdrücklich 
übernommen hat, ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb 
                                                                                                                                                ei-
	        
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