Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

 
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Portoberech- 
uung. 
— 80 — 
nicht die Gebühr für Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Abon- 
nenten in sich. Die Bestimmungen über das zu erhebende Bestellgeld bleiben 
den einzelnen Verwaltungen überlassen. 
Artikel 32. 
Nachsendung              Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitung an einen anderen als 
von Zeitungen.   den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat die Ueberweisung der 
Zeitung an den anderweiten Bestimmungsort nach der Wahl des Abonnenten 
von der Postanstalt des Bestellungs- oder von der Postanstalt des Verlagsorts 
zu erfolgen, und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforder- 
liche amtliche Mittheilung zu machen. Für die Ueberweisung der Zeitung ent- 
richtet der Besteller bis zum Schlusse der Abonnementsperiode zu Gunsten der- 
jenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, sowie 
derjenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, eine 
zwischen beiden gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Silbergroschen oder 
35 Kreuzern oder 50 Neukreuzern.  
Kommen mehrmalige Ueberweisungen einer Zeitung aus einem Gebiet 
in das andere vor, so ist die Ueberweisungsgebühr bei jeder solchen Ueberweisung 
in Ansatz zu bringen. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte über- 
wiesen wird, wo das Abonnement ursprünglich stattgefunden hat, ist für die 
desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
Wem die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, 
sondern von einem Abonnenten direkt beim Verleger bestellten Zeitung verlangt 
wird, so ist für die Nachsendung die Zeitungsprovision nach Maaßgabe der 
Bestimmungen der Artikel 28. und 30. vom Absender zu entrichten. Die Theilung 
erfolgt nach Artikel 29. halbscheidlich. 
In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungsredaktionen zur Ver- 
sendung gelangenden Tauschexemplare behandelt. 
III. Fahrpost. 
Artikel 33. 
Portoberech-          Das Porto für Fahrpostgegenstände im Wechselverkehr wird nach der 
tigung.              geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungsort, ohne Rück- 
sicht auf die Grenzen der einzelnen Gebiete und auf die Spedition, in Einer 
Summe berechnet. Bezüglich der Feststellung der Entfernungen sind die Be- 
stimmungen im Artikel 6. maaßgebend. 
Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto und bei Sendungen 
mit deklarirtem Werth außerdem eine Assekuranzgebühr (Werthporto) erhoben. 
Bei Sendungen mit Postvorschuß tritt dem Porto., und der etwaigen 
Assekuranzgebühr die Postvorschußgebühr hinzu. 
Die Sendungen können entweder vollständig bis zum Bestimmungsorte 
frankirt oder unfrankirt abgesandt werden.   
Art. 

	        
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