Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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anstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die 
Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand 
zu leisten. 
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegen- 
stände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich 
das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend be- 
funden wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung an 
dem angegebenen Inhalte Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung gesche- 
hene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushän- 
digung Verschluß und Emballage unverletzt und das Gewicht mit dem bei der 
Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend gewesen ist. 
Ist eine Werthsdeklaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung 
des Betrages des von der Post zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. 
Wird jedoch von der Post nachgewiesen, daß der deklarirte Werth den gemeinen 
Werth der Sache übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen. 
Ist bei Packeten die Deklaration des Werths unterblieben, so wird im 
Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden, 
jedoch niemals mehr als ein Thaler oder ein Gulden 45 Kreuzer Süddeutscher 
Währung oder ein Gulden 50 Neukreuzer Oesterreichischer Währung für jedes 
Pfund der ganzen Sendung vergütet. Sendungen, welche weniger als ein 
Pfund wiegen, werden den Sendungen zum Gewicht von einem Pfunde gleich- 
gestellt und überschießende Pfundtheile für ein Pfund gerechnet. 
Weitere, als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der 
Post nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines 
durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren 
Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt. 
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung 
ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von 
sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die 
Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwal- 
tung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf 
eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Ver- 
jährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen 
Bescheid nicht unterbrochen wird. 
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen 
erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfol- 
gung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist. 
Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden 
Falls den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der 
Verlust oder die Beschädigung entstanden ist. 
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwal- 
tung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet 
übernommen hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in 
Bundes-Gesetzbl. 1868. 15 den
	        
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