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anstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die
Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand
zu leisten.
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegen-
stände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich
das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend be-
funden wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung an
dem angegebenen Inhalte Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung gesche-
hene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushän-
digung Verschluß und Emballage unverletzt und das Gewicht mit dem bei der
Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend gewesen ist.
Ist eine Werthsdeklaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung
des Betrages des von der Post zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt.
Wird jedoch von der Post nachgewiesen, daß der deklarirte Werth den gemeinen
Werth der Sache übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen.
Ist bei Packeten die Deklaration des Werths unterblieben, so wird im
Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden,
jedoch niemals mehr als ein Thaler oder ein Gulden 45 Kreuzer Süddeutscher
Währung oder ein Gulden 50 Neukreuzer Oesterreichischer Währung für jedes
Pfund der ganzen Sendung vergütet. Sendungen, welche weniger als ein
Pfund wiegen, werden den Sendungen zum Gewicht von einem Pfunde gleich-
gestellt und überschießende Pfundtheile für ein Pfund gerechnet.
Weitere, als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der
Post nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines
durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren
Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt.
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung
ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von
sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die
Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwal-
tung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf
eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Ver-
jährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen
Bescheid nicht unterbrochen wird.
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen
erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfol-
gung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist.
Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden
Falls den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der
Verlust oder die Beschädigung entstanden ist.
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwal-
tung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet
übernommen hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in
Bundes-Gesetzbl. 1868. 15 den