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Sind unter dem an Bord eines Schiffes befindlichen Rindvieh unterwegs
verdächtige Erkrankungs- oder Todesfälle vorgekommen, dann sind von der Sa-
nitätsbehörde des Hafenplatzes die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Zweiter Abschnitt.
Maaßregeln beim Ausbruche der Rinderpest im Inlande.
§. 11.
Sobald in einem Orte des Inlandes ein der Rinderpest verdächtiger Krank-
heits- oder Todesfall an Rindvieh vorkommt, oder in einem Orte immerhalb
8 Tagen zwei Erkrankungs- oder Todesfälle unter verdächtigen Erscheinungen
sich in Einem Viehbestande ereignen, tritt die in §. 4. des Gesetzes vom 7. April
1869. ausgesprochene Anzeigepflicht ein.
§. 12.
Der Besitzer darf dann die kranken Thiere nicht schlachten oder tödten,
etwa gestorbene Thiere aber nicht verscharren oder sonst beseitigen, ehe die Natur
der Krankheit festgestellt ist. Bis dahin sind todte Thiere so aufzubewahren, daß
das Hinzukommen von Thieren oder Menschen abgehalten wird.
§. 13.
Auf die erhaltene Anzeige ist von den Ortspolizeibehörden sofort der kom-
petente Thierarzt herbeizuholen, um an Ort und Stelle die Krankheit zu konsta-
tiren. Behufs der hierzu erforderlichen Sektion ist, in Ermangelung eines
Kadavers, ein Thier zu tödten. Das Ergebniß der Untersuchung ist protokolla-
risch aufzunehmen.
§. 14.
Wird die Krankheit als Rinderpest erkannt, so ist die Untersuchung auch
auf die Ermittelung der Art der Einschleppung zu erstrecken.
Im Uebrigen ist dann sofort zur weiteren Anzeige an die vorgesetzten
Behörden und zu öffentlicher Bekanntmachung zu schreiten, in welcher auf die
Anzeigepflicht nach §. 4. des Gesetzes vom 7. April 1869. für die zunächst lie-
genden Bezirke noch besonders hinzuweisen ist.
Vom Zeitpunkte dieser Bekanntmachung an treten die in §§. 17. bis 19.
angegebenen Verbote und Verpflichtungen ein.
§ 15.
Ist nur ein dringender Verdacht der Rinderpest zu konstatiren, so ist
eine vorläufige Sperre des Gehöftes (vergl §. 20.) auf so lange anzuordnen,
bis die Krankheit durch weitere Erkrankungen und beziehentlich Sektionen unzwei-
felhaft festgestellt ist.
In zweifelhaften Fällen ist ein höherer Thierarzt zuzuziehen.
§. 16.
Anwendung, Verkauf und Anempfehlung von Vorbauungs- und Heilmitteln
bei