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Artikel 88.
Die Anmeldungen (Artikel 86. 87.) müssen von allen Gesellschaftern per-
sönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form ein-
gereicht werden. Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister
einzutragen.
#5 Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma
nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen
oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen.
Artikel 89.
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der vorstehenden
Anordnungen (Artikel 86—88.) von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
JSweiter Abschnitt.
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander.
Artikel 90.
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst
nach dem Gesellschaftsvertrage.
Soweit über die in den nachfolgenden Artikeln dieses Abschnitts berührten
Punkte keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Bestimmungen dieser Artikel
zur Anwendung.
Artikel 91.
Wenn Geld oder andere verbrauchbare oder vertretbare Sachen, oder wenn
unverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nach einer Schätzung, die nicht blos
zum Zweck der Gewinnvertheilung geschieht, in die Gesellschaft eingebracht wer-
den, so werden diese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft.
Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventar der Gesellschaft
mit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen, bis dahin einem
Gesellschafter gehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen Eigenthum der
Gesellschaft geworden sind.
Artikel 92.
Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertrags-
mäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu
ergänzen.
Artikel 93.
Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten
macht, für die Verbindlichkeiten, welche er wegen derselben übernimmt, und für
die Verluste, welche er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Ge-
fahren, welche von derselben unzertrennlich sind, erleidet, ist ihm die Gesellschaft
verhaftet. .
Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tage des
geleisteten Vorschusses an gerechnet.
65* Für