Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Artikel 88. 
Die Anmeldungen (Artikel 86. 87.) müssen von allen Gesellschaftern per- 
sönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form ein- 
gereicht werden. Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister 
einzutragen. 
#5 Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma 
nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen 
oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. 
Artikel 89. 
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der vorstehenden 
Anordnungen (Artikel 86—88.) von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
JSweiter Abschnitt. 
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander. 
Artikel 90. 
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst 
nach dem Gesellschaftsvertrage. 
Soweit über die in den nachfolgenden Artikeln dieses Abschnitts berührten 
Punkte keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Bestimmungen dieser Artikel 
zur Anwendung. 
Artikel 91. 
Wenn Geld oder andere verbrauchbare oder vertretbare Sachen, oder wenn 
unverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nach einer Schätzung, die nicht blos 
zum Zweck der Gewinnvertheilung geschieht, in die Gesellschaft eingebracht wer- 
den, so werden diese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft. 
Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventar der Gesellschaft 
mit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen, bis dahin einem 
Gesellschafter gehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen Eigenthum der 
Gesellschaft geworden sind. 
Artikel 92. 
Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertrags- 
mäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu 
ergänzen. 
Artikel 93. 
Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten 
macht, für die Verbindlichkeiten, welche er wegen derselben übernimmt, und für 
die Verluste, welche er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Ge- 
fahren, welche von derselben unzertrennlich sind, erleidet, ist ihm die Gesellschaft 
verhaftet. . 
Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tage des 
geleisteten Vorschusses an gerechnet. 
65* Für
	        
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