Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Artikel 1. 
Zwischen den Hohen kontrahirenden Staaten, sowie zwischen den Unter- 
thanen derselben, soll ewiger Friede und beständige Freundschaft bestehen. 
Artikel 2. 
Seine Majestät der König von Preußen soll das Recht haben, einen diplo- 
matischen Agenten in Japan zu ernennen, dem gestattet sein soll, auch die Ver- 
tretung der anderen kontrahirenden Deutschen Staaten zu übernehmen. 
Die kontrahirenden Deutschen Staaten sollen das Recht haben, einen 
Generalkonsul und für jeden offenen Hafen oder jede dergleichen Stadt in Japan 
einen Konsul, Vizekonsul oder Konsular-Agenten zu ernennen. Diese Beamten 
sollen dieselben Privilegien und Vorrechte genießen, wie die Konsularbeamten der 
meistbegünstigten Nation. 
Sowohl der von Seiner Majestät dem Könige von Preußen ernannte 
diplomatische Agent, als auch der Generalkonsul sollen das Recht haben, frei und 
unbehindert in allen Theilen des Kaiserreichs Japan umherzureisen. 
Ebenso sollen die mit der Berechtigung zur Ausübung der Jurisdiktion 
versehenen Deutschen Konsularbeamten das Recht haben, sich, im Falle ein 
Deutsches Schiff im Bereiche ihres Jurisdiktionsbezirkes Schiffbruch leidet, oder 
innerhalb desselben ein Angriff auf das Leben oder das Eigenthum eines Deut- 
schen stattfindet, zur Aufnahme des Thatbestandes an Ort und Stelle zu begeben. 
Doch sollen die Deutschen Konsularbeamten in jedem solchen Falle den Japani- 
schen Lokalbehörden eine schriftliche Mittheilung über den Zweck und das Ziel 
ihrer Reise machen und dieselbe nur in Begleitung eines von den Japanischen 
Behörden zu bezeichnenden höheren Beamten antreten. 
Seine Majestät der Tenno von Japan kann einen diplomatischen Agenten 
beim Hofe von Berlin und Konsularbeamte für diejenigen Deutschen Häfen und 
Handelsplätze ernennen, in denen Konsularbeamte irgend eines dritten Staates 
zugelassen werden. 
Der diplomatische Agent und die Konsularbeamten Japans sollen unter 
der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete der kontrahirenden Deutschen 
Staaten dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich 
diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden. 
Artikel 3. 
Die Städte und Häfen von Hakodade, Hiogo, Kanagawa, Nagasaki, 
Niegata mit Ebisuminato auf der Insel Sado und Osaka, sowie die Stadt Yedo 
sollen von dem Tage an, an welchem dieser Vertrag in Kraft tritt, für die 
Unterthanen und den Handel der kontrahirenden Deutschen Staaten eröffnet sein. 
In den vorgedachten Städten und Häfen sollen Deutsche Unterthanen 
dauernd wohnen können; sie sollen das Recht haben, daselbst Grundstücke zu 
miethen und Häuser zu kaufen, und sie sollen Wohnungen und Magazine daselbst 
erbauen dürfen.  
Der Platz, welchen Deutsche Unterthanen bewohnen und auf welchen sie 
ihre
	        
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