Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

13. 
14. 
15. 
16. 
18. 
19. 
— 137 — 
In der Nummer 13. c. wird hinter den Worten: Korbflechterwaaren- 
hinzugefügt: weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt noch gefirnißt. 
Die Nummer 13. e. erhält nachstehende Fassung: 
e) hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler-, Drechsler- und Böttcher- 
waaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, ge- 
beizt, lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung 
mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas oder Steinen (mit Ausnahme 
der Edelsteine und Halbedelsteine) verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein, 
für den Zentner 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Kr. 
In Nummer 13. f. kommen in Wegfall: Bleistifte, Rothstifte und ähnliche. 
In Nummer 17. treten: -übersponnene Kautschuckfäden- aus d. in c. 
Die Anmerkung zu Nr. 18. erhält folgende Fassung: 
„Kleider und Wäsche, getragene oder  gebrauchte,wenn sie nicht zum 
Verkauf eingehen frei. 
In Nr. 19. d. treten aus Ziffer 1. -Drahtgewebe- zu Ziffer 2., und die 
 
Ziffern 2. und 3. werden in 1. und 2. abgeändert 
Die Nummern 21. a. und b. erhalten nachstehende Fassung: 
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend 
unter b. genannten; Juchtenleder, auch gefärbtes; Tara: 
Pergament, Stiefelschäfte, 16 in Fässern  
für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr. und Kisten 
b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Kor- 13 in Körben, 
duan, Maroquin, Saffian und alles gefärbte und 6 in Ballen. 
lackirte Leder, mit Ausnahme von Juchtenleder, ’ 
für den Zentner 5 Thlr. oder 8 Fl. 45 Kr. 
An Stelle der Nr. 22. tritt folgende Bestimmung: 
22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, 
d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen 
vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle: 
a) Garn mit Ausnahme des unter b. genannten: 
1) von Flachs oder Hanf: 
a) Maschinengespinnst, 
für den Zentner — Thlr. 15 Sgr. oder — Fl. 52 1/2 Kr. 
6) Handgespinnst.. frei. frei. 
2) von Jute oder anderen 
nicht besonders genannten 
vegetabilischen Spinnstof- 
fen, für den Zentnter. — - 15 - oder —  52 1/2 
b) Ge-
	        
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