13.
14.
15.
16.
18.
19.
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In der Nummer 13. c. wird hinter den Worten: Korbflechterwaaren-
hinzugefügt: weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt noch gefirnißt.
Die Nummer 13. e. erhält nachstehende Fassung:
e) hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler-, Drechsler- und Böttcher-
waaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, ge-
beizt, lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung
mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas oder Steinen (mit Ausnahme
der Edelsteine und Halbedelsteine) verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein,
für den Zentner 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Kr.
In Nummer 13. f. kommen in Wegfall: Bleistifte, Rothstifte und ähnliche.
In Nummer 17. treten: -übersponnene Kautschuckfäden- aus d. in c.
Die Anmerkung zu Nr. 18. erhält folgende Fassung:
„Kleider und Wäsche, getragene oder gebrauchte,wenn sie nicht zum
Verkauf eingehen frei.
In Nr. 19. d. treten aus Ziffer 1. -Drahtgewebe- zu Ziffer 2., und die
Ziffern 2. und 3. werden in 1. und 2. abgeändert
Die Nummern 21. a. und b. erhalten nachstehende Fassung:
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend
unter b. genannten; Juchtenleder, auch gefärbtes; Tara:
Pergament, Stiefelschäfte, 16 in Fässern
für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr. und Kisten
b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Kor- 13 in Körben,
duan, Maroquin, Saffian und alles gefärbte und 6 in Ballen.
lackirte Leder, mit Ausnahme von Juchtenleder, ’
für den Zentner 5 Thlr. oder 8 Fl. 45 Kr.
An Stelle der Nr. 22. tritt folgende Bestimmung:
22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren,
d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen
vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle:
a) Garn mit Ausnahme des unter b. genannten:
1) von Flachs oder Hanf:
a) Maschinengespinnst,
für den Zentner — Thlr. 15 Sgr. oder — Fl. 52 1/2 Kr.
6) Handgespinnst.. frei. frei.
2) von Jute oder anderen
nicht besonders genannten
vegetabilischen Spinnstof-
fen, für den Zentnter. — - 15 - oder — 52 1/2
b) Ge-