Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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33. Die Nummer 34. erhält nachstehende Fassung: 
34. Steinkohlen, Braunkohlen, Torf: 
Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen, 
frei.              frei. 
34. Die Nummer 35. erhält nachstehende Fassung: 
35. Stroh-, Rohr- und Bastwaaren: 
a) Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh und Schilf, auch 
andere Schilfwaaren, ordinaire, ungefärbt und gefärbt; Stroh- 
besen; Strohbänder aller Art; Hüte aus Holzspan ohne 
Garnitur, frei. 
b) Stroh- und Bastgeflechte, mit Aus- Tara: 
nahme der Strohbänder; Decken von 20 in Kisten 
ungespaltenem Stroh, 9 in Ballen. 
für den Zentner 4 Thlr. od. 7 Fl. 
c) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palm- 
blättern: 
1. ohne Garnitur für das Stück 2 Sgr. oder 7 Kr., 
2. mit " auch dergl. aus 
Holzspan für das Stück 4 „  14 " 
35. In Nummer 36. ist hinzuzufügen: "Thieröl, rohes (Hirschhornöl) und ge- 
reinigtes (Dippelsöl). 
36. In Nummer 38. tritt: „Porzellan, weißes mit farbigen Streifen" aus lit. 
d. in lit. c. 
37. Die Nummer 39. erhält nachstehende Fassung: 
39. Vieh: 
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel. frei. frei. 
b) Rindvieh: Stiere, Ochsen Kühe, Jungvieh und 
Kälber . .. frei. frei. 
c) Schweine: 
1. gemästete, und magere..... 1 Stück 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Kr. 
2. Spanferkel............     1   " 3 " — 10 1/2 " 
d) — Schaafvieh und Ziegen frei. frei. 
§. 2  
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1870. in Kraft. 
§. 3.  
Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem Bundes- 
rathe des Zollvereins Beschluß gefaßt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes- Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
(Nr. 487.)