Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 4 — 
Artikel 4. 
Die in Japan sich aufhaltenden Deutschen sollen das Recht freier Religions- 
übung haben. Zu diesem Behufe werden sie auf dem zu ihrer Niederlassung 
besimmten Terrain Gebäude zur Ausübung ihrer Religionsgebräuche errichten 
können. 
Artikel 5. 
Alle Streitigkeiten, welche sich in Bezug auf Person oder Eigenthum 
zwischen in Japan sich aufhaltenden Deutschen erheben sollten, werden der Ent- 
scheidung der Deutschen Behörde unterworfen werden. 
Desgleichen werden sich die Japanischen Behörden in keine Streitigkeiten 
mischen, welche zwischen Unterthanen eines der kontrahirenden Deutschen Staaten 
und Angehörigen einer anderen Vertragsmacht etwa entstehen sollten. 
Hat ein Deutscher eine Klage oder Beschwerde gegen einen Japaner, so 
entscheidet die Japanische Behörde.  
Hat dagegen ein Japaner eine Klage oder Beschwerde gegen einen Deutschen, 
so entscheidet die Deutsche Behörde. 
Wenn ein Japaner nicht bezahlen sollte, was er einem Deutschen schuldig 
ist, oder wenn er sich betrügerischer Weise verborgen halten sollte, so werden die 
kompetenten Japanischen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um 
ihn vor Gericht zu ziehen und die Bezahlung der Schuld von ihm zu erlangen. 
Und wenn ein Deutscher sich betrügerischer Weise verbergen und seine Schulden 
an Japaner nicht bezahlen sollte, so werden die Deutschen Behörden Alles, was 
in ihrer Macht steht, thun, um den Schuldigen vor Gericht zu ziehen und zur 
Bezahlung der Schuld anzuhalten. 
Weder die Deutschen noch die Japanischen Behörden sollen für die Be- 
zahlung von Schulden verantwortlich sein, welche von Deutschen oder Japanischen 
Unterthanen kontrahirt worden sind. 
Artikel 6. 
Deutsche Unterthanen, welche ein Verbrechen gegen Japanische Unterthanen 
oder gegen Angehörige einer anderen Nation begehen sollten, sollen vor den 
Deutschen Konsularbeamten geführt und nach Deutschen Gesetzen bestraft werden. 
Japanische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen 
Deutsche Unterthanen schuldig machen, sollen vor die Japanischen Behörden ge- 
führt und nach Japanischen Gesetzen bestraft werden. 
Artikel 7. 
Alle Ansprüche auf Geldstrafen oder Konfiskationen für Zuwiderhandlungen 
gegen diesen Vertrag oder gegen das beigefügte Handels-Regulativ sollen bei 
den Deutschen Konsularbehörden zur Entscheidung gebracht werden. Die Geld- 
strafen oder Konfiskationen, welche von diesen letzteren ausgesprochen werden, 
sollen der Japanischen Regierung zufallen. Güter, die mit Beschlag belegt werden, 
sollen von den Japanischen Behörden und den Deutschen Konsularbehörden ver- 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.