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Artikel 4.
Die in Japan sich aufhaltenden Deutschen sollen das Recht freier Religions-
übung haben. Zu diesem Behufe werden sie auf dem zu ihrer Niederlassung
besimmten Terrain Gebäude zur Ausübung ihrer Religionsgebräuche errichten
können.
Artikel 5.
Alle Streitigkeiten, welche sich in Bezug auf Person oder Eigenthum
zwischen in Japan sich aufhaltenden Deutschen erheben sollten, werden der Ent-
scheidung der Deutschen Behörde unterworfen werden.
Desgleichen werden sich die Japanischen Behörden in keine Streitigkeiten
mischen, welche zwischen Unterthanen eines der kontrahirenden Deutschen Staaten
und Angehörigen einer anderen Vertragsmacht etwa entstehen sollten.
Hat ein Deutscher eine Klage oder Beschwerde gegen einen Japaner, so
entscheidet die Japanische Behörde.
Hat dagegen ein Japaner eine Klage oder Beschwerde gegen einen Deutschen,
so entscheidet die Deutsche Behörde.
Wenn ein Japaner nicht bezahlen sollte, was er einem Deutschen schuldig
ist, oder wenn er sich betrügerischer Weise verborgen halten sollte, so werden die
kompetenten Japanischen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um
ihn vor Gericht zu ziehen und die Bezahlung der Schuld von ihm zu erlangen.
Und wenn ein Deutscher sich betrügerischer Weise verbergen und seine Schulden
an Japaner nicht bezahlen sollte, so werden die Deutschen Behörden Alles, was
in ihrer Macht steht, thun, um den Schuldigen vor Gericht zu ziehen und zur
Bezahlung der Schuld anzuhalten.
Weder die Deutschen noch die Japanischen Behörden sollen für die Be-
zahlung von Schulden verantwortlich sein, welche von Deutschen oder Japanischen
Unterthanen kontrahirt worden sind.
Artikel 6.
Deutsche Unterthanen, welche ein Verbrechen gegen Japanische Unterthanen
oder gegen Angehörige einer anderen Nation begehen sollten, sollen vor den
Deutschen Konsularbeamten geführt und nach Deutschen Gesetzen bestraft werden.
Japanische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen
Deutsche Unterthanen schuldig machen, sollen vor die Japanischen Behörden ge-
führt und nach Japanischen Gesetzen bestraft werden.
Artikel 7.
Alle Ansprüche auf Geldstrafen oder Konfiskationen für Zuwiderhandlungen
gegen diesen Vertrag oder gegen das beigefügte Handels-Regulativ sollen bei
den Deutschen Konsularbehörden zur Entscheidung gebracht werden. Die Geld-
strafen oder Konfiskationen, welche von diesen letzteren ausgesprochen werden,
sollen der Japanischen Regierung zufallen. Güter, die mit Beschlag belegt werden,
sollen von den Japanischen Behörden und den Deutschen Konsularbehörden ver-