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750 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 65—68.
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wenn durch die Befolgung derselben der regelmäßige Transport-
verkehr gestört würde.
(6) Die im ersten Absatze dieses Paragraphen vorgesehenen
Verfügungen müssen mittelst schriftlicher und vom Absender unter-
zeichneter Erklärung nach dem Formular (Anlage C)1 erfolgen. Die
Erklärung ist im Falle der Ausstellung eines Frachtbrief-
Duplikats oder eines Aufnahmescheins auf der betreffenden
Urkunde zu wiederholen, welche gleichzeitig der Eisenbahn vorzulegen
und von dieser dem Absender zurückzugeben ist.
(7) Jede in anderer Form gegebene Verfügung des Absenders
ist nichtig.
(8) Die Eisenbahn kann den Ersatz der Kosten verlangen, welche
durch die Ausführung der im Abs. 1 vorgesehenen Verfügungen
entstanden sind, insoweit diese Verfügungen nicht durch ihr eigenes
Verschulden veranlaßt worden sind. Diese Kosten sind im Tarif
ein für allemal festzusetzen.
§ 65. Transporthindernisse. (1) Wird der Antritt oder
die Fortsetzung des Eisenbahntransports ohne Verschulden des Ab-
senders zeitweilig verhindert, so hat — abgesehen von dem Falle
des Abs. 3 dieses Paragraphen — die Eisenbahn den Absender um
anderweitige Verfügung über das Gut anzugehen.
(2) Der Absender kann vom Vertrage zurücktreten, muß aber
die Eisenbahn, sofern derselben kein Verschulden zur Last fällt, für
die Kosten der Vorbereitung des Transports, die Kosten der Wieder-
ausladung und die Ansprüche in Beziehung auf den etwa bereits
zurückgelegten Transportweg durch Zahlung der in den Tarifen
festzusetzenden Gebühren entschädigen.
(3) Wenn die Fortsetzung des Transports auf einem anderen
Wege stattfinden kann, so ist, unbeschadet der aus Rücksichten des
allgemeinen Verkehrs ergehenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde,
der Eisenbahn die Entscheidung überlassen, ob es dem Interesse
des Absenders entspricht, das Gut auf einäm anderen Wege dem
Bestimmungsorte zuzuführen oder es anzuhalten und den Absender
um anderweitige Anweisung anzugehen.
(4) Ist ein Frachtbrief-Duplikat oder Aufnahmeschein ausgestellt
worden und befindet sich der Absender nicht im Besitze der aus-
gestellten Urkunde, so dürfen die in diesem Paragraphen vorgesehenen
Verfügungen weder die Person des Empfängers, noch den Bestim-
mungsort abändern. «
8 66. Ablieferung des Gutes. (1) Die Eisenbahn ist ver-
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1 Nicht mit abgedruckt.