Object: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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750 Anhang XV 1. Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 8 65—68. 
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wenn durch die Befolgung derselben der regelmäßige Transport- 
verkehr gestört würde. 
(6) Die im ersten Absatze dieses Paragraphen vorgesehenen 
Verfügungen müssen mittelst schriftlicher und vom Absender unter- 
zeichneter Erklärung nach dem Formular (Anlage C)1 erfolgen. Die 
Erklärung ist im Falle der Ausstellung eines Frachtbrief- 
Duplikats oder eines Aufnahmescheins auf der betreffenden 
Urkunde zu wiederholen, welche gleichzeitig der Eisenbahn vorzulegen 
und von dieser dem Absender zurückzugeben ist. 
(7) Jede in anderer Form gegebene Verfügung des Absenders 
ist nichtig. 
(8) Die Eisenbahn kann den Ersatz der Kosten verlangen, welche 
durch die Ausführung der im Abs. 1 vorgesehenen Verfügungen 
entstanden sind, insoweit diese Verfügungen nicht durch ihr eigenes 
Verschulden veranlaßt worden sind. Diese Kosten sind im Tarif 
ein für allemal festzusetzen. 
§ 65. Transporthindernisse. (1) Wird der Antritt oder 
die Fortsetzung des Eisenbahntransports ohne Verschulden des Ab- 
senders zeitweilig verhindert, so hat — abgesehen von dem Falle 
des Abs. 3 dieses Paragraphen — die Eisenbahn den Absender um 
anderweitige Verfügung über das Gut anzugehen. 
(2) Der Absender kann vom Vertrage zurücktreten, muß aber 
die Eisenbahn, sofern derselben kein Verschulden zur Last fällt, für 
die Kosten der Vorbereitung des Transports, die Kosten der Wieder- 
ausladung und die Ansprüche in Beziehung auf den etwa bereits 
zurückgelegten Transportweg durch Zahlung der in den Tarifen 
festzusetzenden Gebühren entschädigen. 
(3) Wenn die Fortsetzung des Transports auf einem anderen 
Wege stattfinden kann, so ist, unbeschadet der aus Rücksichten des 
allgemeinen Verkehrs ergehenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde, 
der Eisenbahn die Entscheidung überlassen, ob es dem Interesse 
des Absenders entspricht, das Gut auf einäm anderen Wege dem 
Bestimmungsorte zuzuführen oder es anzuhalten und den Absender 
um anderweitige Anweisung anzugehen. 
(4) Ist ein Frachtbrief-Duplikat oder Aufnahmeschein ausgestellt 
worden und befindet sich der Absender nicht im Besitze der aus- 
gestellten Urkunde, so dürfen die in diesem Paragraphen vorgesehenen 
Verfügungen weder die Person des Empfängers, noch den Bestim- 
mungsort abändern. « 
8 66. Ablieferung des Gutes. (1) Die Eisenbahn ist ver- 
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1 Nicht mit abgedruckt.
	        
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