Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung 
wird Tara genannt. 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung 
nothwendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen 
Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. 
Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Um- 
schließungen (Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden und dergl.) werden bei 
Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht ebensowenig, 
der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der 
Waare beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von letzterer Bestim- 
mung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren in der 
Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes 
Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare ver- 
mehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers etc. ent- 
sprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden 
wird. — Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu 
trocknen, worauf das nach der Trocknung vorgefundene Gewicht der Ver- 
zollung zu Grunde gelegt wird. 
b) Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben: 
1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder 
einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht 
übersteigt; 
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im 
Tarife ausdrücklich festgesetzt ist. 
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung 
der Zoll nicht nach dem Bruttogewicht zu erheben ist, wird das Netto- 
gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt. 
d) Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten: 
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll- 
tarife bestimmten Sätzen berechnet. 
2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, 
blos in einfache Säcke von Pack- oder Sackleinen gepackt zur Ver- 
zollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2 Pfund vom 
Zentner bewilligt, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine ge- 
ringere Taravergütung für derartige Verpackungen vorgeschrieben 
ist. Bei einer Verpackung in Schilf- oder Strohmatten oder ähn- 
lichem Material können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet 
werden, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Tara- 
vergütung für Ballen vorgeschrieben ist. 
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 2 Pfund. 
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