Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 119. 
 Wenn eine der in den §§. 117. und 118. bezeichneten Hanblungen von 
Mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist, so kann die Strafe bis um die 
Hälfte des angedrohten Höchstbetrages, die Gefängnißstrafe jedoch nicht über fünf 
Jahre erhöht werden. 
§. 120. 
Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus der Gewalt der 
bewaffneten Macht, des Beamten oder desjenigen, unter dessen Beaufsichtigung, 
Begleitung oder Bewachung er sich befindet, vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbst- 
befreiung vorsätzlich behülflich ist, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 121. 
Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Beglei- 
tung er beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert, wird 
mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. 
Ist die Entweichung durch  Fahrlässigkeit befördert worden, so tritt Ge- 
fängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu Einhundert Tha- 
lern ein. 
§. 122. 
Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften die An- 
staltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, denselben 
Widerstand leisten oder es unternehmen, sie zu Handlungen oder Unterlassungen 
zu nöthigen, werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten 
bestraft. 
Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammenrotten und mit 
vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen. 
Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten 
oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit Zuchthaus 
bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht er- 
kannt werden. 
Siebenter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. 
§. 123. 
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Be- 
sitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen 
Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder wer, wenn er ohne Befugniß 
darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird 
wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu Einhundert Thalern bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
	        
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