Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt 
ist, daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, ingleichen wer 
solche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich und 
mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr 
bringt wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung 
der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn 
Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 326. 
Neben der nach den Vorschriften der §§. 306. bis 308. 311. bis 313. 
315. 321. bis 324. erkannten Zuchthausstrafe kann auf Zulässigkeit von Polizei- 
Aufsicht erkannt werden. 
§. 326. 
Ist eine der in den §§. 321. bis 324. bezeichneten Handlungen aus Fahr- 
lässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden ver- 
ursacht worden ist, auf Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn der Tod 
eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängniß von Einem Monat bis zu 
drei Jahren zu erkennen. 
 §. 327. 
Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche 
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens 
einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit 
ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein. 
§. 328. 
Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche 
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Eiführens oder Verbreitens 
von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraft.  
Ist in Folge dieser Verletzzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so 
tritt Gefängnißstrafe von Einem Monat bis zu zwei Jahren ein. 
§. 329. 
Wer die mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsverträge über Bedürf- 
nisse des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über Lebensmittel 
zur Abwendung oder Beseitigung eines Nothstandes, vorsätzlich entweder nicht 
zur bestimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt, wird mit 
Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum Grunde, so ist, 
wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Gefängniß 
bis zu zwei Jahren zu erkennen.  
Die-
	        
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