Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

 
— 287 — 
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Stimmzettel, indem einer der Beisitzer 
jeden Stimmzettel einzeln entfaltete und ihn dem Wahlvorsteher übergab, welcher 
denselben nach lauter Vorlesung an einen andern Beisitzer weiter reichte, der die 
Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhob. 
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen 
erhielt, in das Protokoll auf, vermerkte neben demselben jede dem Kandidaten 
zufallende Stimme und zählte dieselbe laut. In gleicher Weise führte der 
Beisitzer 
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung 
von dem Wahlvorstande unterschrieben und dem Protokolle beigefügt wurde. 
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt: 
1) nach §. 19. zu 1. des Reglements vom 
die Stimmzettel Nr.... 
2) nach §. 19. zu 2. 
die Stimmzettel Nr.... 
3) nach §. 19. zu 3. 
die Stimmzettel Nr...  
4) nach §. 19. zu 4. 
die Stimmzettel. Nr....   
5) nach § 19. zu 5. 
die Stimmzettel Nr...       
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren sich 
die nachstehenden Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß 
des Wahlvorstandes für gültig erklärt: 
1) Stimmzettel Nr... 
2) Stimmzettel Nr... . 
Die sämmtlichen vorbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren es einer 
Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, 
den vorstehend angegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle 
beigefügt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.