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Hierauf erfolgte die Eröffnung der Stimmzettel, indem einer der Beisitzer
jeden Stimmzettel einzeln entfaltete und ihn dem Wahlvorsteher übergab, welcher
denselben nach lauter Vorlesung an einen andern Beisitzer weiter reichte, der die
Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhob.
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen
erhielt, in das Protokoll auf, vermerkte neben demselben jede dem Kandidaten
zufallende Stimme und zählte dieselbe laut. In gleicher Weise führte der
Beisitzer
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung
von dem Wahlvorstande unterschrieben und dem Protokolle beigefügt wurde.
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt:
1) nach §. 19. zu 1. des Reglements vom
die Stimmzettel Nr....
2) nach §. 19. zu 2.
die Stimmzettel Nr....
3) nach §. 19. zu 3.
die Stimmzettel Nr...
4) nach §. 19. zu 4.
die Stimmzettel. Nr....
5) nach § 19. zu 5.
die Stimmzettel Nr...
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren sich
die nachstehenden Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß
des Wahlvorstandes für gültig erklärt:
1) Stimmzettel Nr...
2) Stimmzettel Nr... .
Die sämmtlichen vorbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren es einer
Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden,
den vorstehend angegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle
beigefügt.