— 308 —
VI. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz.
§§. 2. 6. 8. — mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals — 24. 34.
und 35:
die Landesregierung zu Neu-Strelitz.
§§. 3. und 8. (Bestimmung des Wahllokals):
die Ortsobrigkeiten.
VII. Großherzogthum Oldenburg.
§. 2. a) Für das Herzogthum Oldenburg:
das Staatsministerium, Departement des Innern;
b) für das Fürstenthum Lübeck, mit Einschluß der cedirten vormals
Holsteinschen Gebietstheile:
die Regierung zu Eutin;
c) für das Fürstenthum Birkenfeld:
die Regierung zu Birkenfeld.
§. 3. Die den Wahlvorstehern zunächst vorgesetzten Behörden.
§. 6. Das Staatsministerium.
§§. 8. — mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals — 24. 34. und 35:
das Staatsministerium, Departement des Innern.
§. 8. (Bestimmung des Wahllokals):
die Wahlvorsteher.
VIII. Herzogthum Braunschweig.
§. 2. Das Staatsministerium.
§. 3. In den Städten:
der Stadtmagistrat,
auf dem Lande:
die Kreisdirektion.
§§. 6. und 8. Der Gemeindevorstand, beziehentlich der Wahlvorsteher.
§§. 24. 34. und 35. Das Staatsministerium.
IX. Herzogthum Sachsen-Meiningen.
§. 2. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern.
§. 3. In den Städten:
der Magistrat, beziehentlich das Bürgermeisteramt,
auf dem Lande:
das Landrathsamt.
§§. 6. 8. (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals) 24. 34. und 35:
das Staatsministerium, Abtheilung des Innern.
§. 8. (Bestimmung des Wahllokals):
die Ortsbehörde (Magistrat, Bürgermeisteramt, Schultheiß).
X. Her-