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Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt das Kind durch eine
den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation die Staatsangehörig-
keit des Vaters.
Die Verheirathung mit einem Norddeutschen begründet für die Ehefrau
die Staatsangehörigkeit des Mannes.
§. 6.
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§. 2. Nr. 4. und 5.) erfolgt
durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Urkunde.
§. 7.
Die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen Bundes-
staates ertheilt, welcher um dieselbe nachsucht und nachweist, daß er in dem Bundes-
staate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe, sofern
kein Grund vorliegt, welcher nach den §§. 2. bis 5. des Gesetzes über die Frei-
zügigkeit vom 1. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 55.) die Abweisung
eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts recht-
fertigt.
§. 8.
Die Naturalisations-Urkunde darf Ausländern nur dann ertheilt werden,
wenn sie
1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath dispositionsfähig sind, es sei
denn, daß der Mangel der Dispositionsfähigkeit durch die Zustimmung
des Vaters, des Vormundes oder Kurators des Aufzunehmenden er-
gänzt wird;
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;
3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder
ein Unterkommen finden;
4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre
Angehörigen zu ernähren im Stande sind.
Vor Ertheilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere Verwaltungs-
behörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband desjenigen Orts, wo
der Aufzunehmende sich niederlassen will, in Beziehung auf die Erfordernisse
unter Nr. 2. 3. und 4. mit ihrer Erklärung zu hören.
Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des
Großherzogthums Baden soll, im Falle der Reziprozität, bevor sie naturalisirt
werden, der Nachweis, daß sie die Militairpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland
erfüllt haben oder davon befreit worden sind, gefordert werden.
§. 9.
Eine von der Regierung oder von einer Central- oder höheren Ver-
waltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung für
einen