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hörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen die Staatsangehörigkeit
durch einen zehnjährigen oder längeren Aufenthalt im Auslande verloren ging,
wird der Lauf dieser Frist durch dieses Gesetz nicht unterbrochen.
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der Lauf der im
§. 21. bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
§. 26.
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden aufgehoben.
§. 27
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1871. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 511.) Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 6. Juni 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Pteußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Gleichberech- · Jeder Norddeutsche ist in jedem Bundesstaate in Bezug
tigung der Bun- a) auf die Art und das Maaß der im Falle der Hülfsbedürftigkeit zu
desangehörigen. gewährenden öffentlichen Unterstützung,
b) auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes
als Inländer zu behandeln.
Die Bestimmungen in §. 7. des Gesetzes über die Freizügigkeit vom
1. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 55.) sind auf Norddeutsche ferner nicht
anwendbar. §. 2.
Organe der Die öffentliche Unterstützung hülfsbedürftiger Norddeutscher wird, nach
öffentlichen Un- näherer Vorschrift dieses Gesetzes, durch Ortsarmenverbände und durch Land-
terstützung armenverbände geübt.
Hülfsbedürftiger. §. 3.