Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

Erwerb des 
Unterstützungs- 
wohnsitzes: 
durch Aufent- 
halt, 
— 362 — 
§. 9. 
Der Unterstützungswohnsitz wird erworben durch 
a) Aufenthalt, 
b) Verehelichung, 
c) Abstammung. 
§. 10. 
Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem vier und 
zwanzigsten Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch in demselben den Unterstützungswohnsitz. 
§. 11. 
Die zweijährige Frist läuft von dem Tage, an welchem der Aufenthalt 
begonnen ist. 
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt wird jedoch 
der Aufenthalt nicht begonnen. 
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirthschafts- 
beamte, Pächter oder andere Miethsleute der Wechsel des Wohnortes zu be- 
stimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen festgesetzten Terminen statt- 
findet, gilt der übliche Umzugstermin als Anfang des Aufenthalts, sofern nicht 
zwischen diesem Termine und dem Tage, an welchem der Aufenthalt wirklich 
beginnt, ein mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat. 
§. 12. 
Wird der Aufenthalt unter Umständen begonnen, durch welche die An- 
nahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes aus- 
geschlossen wird, so beginnt der Lauf der zweijährigen Frist erst mit dem Tage, 
an welchem diese Umstände aufgehört haben.  
Treten solche Umstände erst nach Beginn des Aufenthalts ein, so ruht 
während ihrer Dauer der Lauf der zweijährigen Frist. 
§. 13. 
Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine freiwillige Entfernung nicht 
angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, 
den Aufenthalt beizubehalten. 
§. 14. 
Der Lauf der zweijährigen Frist (§. 10.) ruht während der Dauer der 
von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung. 
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf Grund 
der Bestimmung im §. 5. des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. 
estellten Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Uebernahme eines 
Hülfsbedürftigen. Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an welchem der 
also gestellte Antrag an den betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte 
Behörde eines der betheiligten Armenverbände abgesandt ist.  
Die
	        
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