Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht innerhalb 
zweier Monate weiter verfolgt oder wenn derselbe erfolglos geblieben ist. 
§. 15. 
Die Ehefrau theilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den Unterstützungs- durch Verehe- 
wohnsitz des Mannes. §. 16. lichung, 
Wittwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten den bei Auf- 
lösung der Ehe gehabten Unterstützungswohnsitz  so lange, bis sie denselben nach 
den Vorschriften der §§. 22. Nr. 2., 23 — 27. verloren oder einen ander- 
weitigen Unterstützungswohnsitz nach Vorschrift der §§. 9 — 14. erworben haben. 
§. 17. 
Als selbstständig in Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unter- 
stützungswohnsitzes gilt die Ehefrau auch während der Dauer der Ehe, wenn 
und so lange der Ehemann sie böslich verlassen hat, ferner wenn und so lange 
sie während der Dauer der Haft des Ehemannes oder in Folge ausdrücklicher 
Einwilligung desselben oder kraft der nach den Landesgesetzen ihr zustehenden 
Befugnisß vom Ehemanne getrennt lebt und ohne dessen Beihülfe ihre Ernäh- 
rung findet. §. 18. 
Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder theilen, vorbe- durch Abstammung. 
haltlich der Besimmung des §. 20. den Unterstützungswohnsitz  des Vaters so  
lange, bis sie denselben nach Vorschrift der §§. 22. Nr. 2., 23 — 27. verloren, 
oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz nach Vorschrift der §§. 9 — 14. 
erworben haben. 
Sie behalten diesen Unterstützungswohnsitz auch nach dem Tode des Vaters 
bis zu dem vorstehend gedachten Zeitpunkte, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 19. 
§. 19. 
Wenn die Mutter den Vater überlebt, so theilen nach Auflösung der 
Ehe durch den Tod des Vaters die ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleich- 
stehenden Kinder den Unterstützungswohnsitz der Mutter in dem Umfange des §. 18. 
Gleiches gilt im Falle des §. 17., sofern die Kinder bei der Trennung 
vom Hausstande des Vaters der Mutter gefolgt sind. 
§. 20. 
Bei der Scheidung der Ehe theilen die ehelichen und den ehelichen ge- 
setzlich gleichstehenden Kinder in dem Umfange des §. 18. den Unterstützungs- 
wohnsitz der Mutter, wenn dieser die Erziehung der Kinder zusteht. 
§. 21. 
Uneheliche Kinder theilen in dem Umfange des §. 18. den Unterstützungs- 
wohnsitz der Mutter.  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 54 §. 22.
	        
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