Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

Verlust des 
Unterstützungs- 
wohnsitzes. 
—– 364 — 
§. 22. 
Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch 
1) Erwerbung eines anderweitigen Unterstützungswohnsitzes, 
2) zweijährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem vier und 
zwanzigsten Lebensjahre. 
 §. 23. 
Die zweijährige Frist läuft von dem Tage, an welchem die Abwesenheit 
begonnen hat. 
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt wird jedoch 
die Abwesenheit nicht begonnen. 
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirthschafts- 
beamte, Pächter oder andere Miethsleute der Wechsel des Wohnortes zu be- 
stimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen festgesetzten Terminen statt- 
findet, gilt der übliche Umzugstermin als Anfang der Abwesenheit, sofern nicht 
zwischen diesem Termine und dem Tage, an welchem die Abwesenheit wirklich 
beginnt, ein mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat. 
§. 24. 
Ist die Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch welche die Annahme 
der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes ausgeschlossen 
wird, so beginnt der Lauf der zweijährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem 
diese Umstände aufgehört haben. 
Treten solche Umstände nach dem Beginn der Abwesenheit ein, so 
ruht während ihrer Dauer der Lauf der zweijährigen Frist.  
§. 25. 
Als Unterbrechung der Abwesenheit wird die Rückkehr nicht angesehen, 
wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den 
Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen. 
§. 26. 
Die Anstellung oder Versetzung eines Geistlichen, Lehrers, öffentlichen 
oder Privat-Beamten, sowie einer nicht blos zur Erfüllung der Militairpflicht im 
Bundesheere oder in der Bundes-Kriegsmarine dienenden Militairperson gilt nicht 
als ein die freie Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes aus- 
schließender Umstand. 
§. 27. 
Der Lauf der zweijährigen Frist (§. 22.) ruht während der Dauer der 
von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung. 
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf Grund 
der Bestimmung im §. 5. des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. No- 
vember 1867. gestellten Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Ueber- 
 nah-
	        
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