Verlust des
Unterstützungs-
wohnsitzes.
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§. 22.
Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch
1) Erwerbung eines anderweitigen Unterstützungswohnsitzes,
2) zweijährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem vier und
zwanzigsten Lebensjahre.
§. 23.
Die zweijährige Frist läuft von dem Tage, an welchem die Abwesenheit
begonnen hat.
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt wird jedoch
die Abwesenheit nicht begonnen.
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirthschafts-
beamte, Pächter oder andere Miethsleute der Wechsel des Wohnortes zu be-
stimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen festgesetzten Terminen statt-
findet, gilt der übliche Umzugstermin als Anfang der Abwesenheit, sofern nicht
zwischen diesem Termine und dem Tage, an welchem die Abwesenheit wirklich
beginnt, ein mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat.
§. 24.
Ist die Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch welche die Annahme
der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes ausgeschlossen
wird, so beginnt der Lauf der zweijährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem
diese Umstände aufgehört haben.
Treten solche Umstände nach dem Beginn der Abwesenheit ein, so
ruht während ihrer Dauer der Lauf der zweijährigen Frist.
§. 25.
Als Unterbrechung der Abwesenheit wird die Rückkehr nicht angesehen,
wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den
Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen.
§. 26.
Die Anstellung oder Versetzung eines Geistlichen, Lehrers, öffentlichen
oder Privat-Beamten, sowie einer nicht blos zur Erfüllung der Militairpflicht im
Bundesheere oder in der Bundes-Kriegsmarine dienenden Militairperson gilt nicht
als ein die freie Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes aus-
schließender Umstand.
§. 27.
Der Lauf der zweijährigen Frist (§. 22.) ruht während der Dauer der
von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung.
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf Grund
der Bestimmung im §. 5. des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. No-
vember 1867. gestellten Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Ueber-
nah-