Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 371 — 
zuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein würde, oder wenn die Ur- 
sache der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit des Auszuweisenden durch eine im 
Bundeskriegsdienste oder bei Gelegenheit einer That persönlicher Selbstaufopferung 
erlittene Verwundung oder Krankheit herbeigeführt ist, oder endlich, wenn sonst 
die Wegweisung vom Aufenthaltsorte mit erheblichen Härten oder Nachtheilen 
für den Auszuweisenden verbunden sein sollte, kann auch bei nicht erreichter 
Einigung das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie in dem 
Aufenthaltsorte, gegen Festsetzung eines von dem verpflichteten Armenverbande 
zu zahlenden Unterstützungsbetrages,  durch die zur Entscheidung in erster Instanz 
zuständige Behörde des Ortsarmenverbandes des Aufenthaltsortes angeordnet 
werden. 
Gegen diese Anordnung, welche, wenn die Voraussetzungen fortfallen, 
unter welchen sie erlassen ist, jederzeit zurückgenommen werden kann, steht inner- 
halb vierzehn Tagen nach der Zustellung beiden Theilen die Berufung zu. Die- 
selbe erfolgt, wenn die streitenden Armenverbände einem und demselben Bundes- 
staate angehören, an die nächst höchste landesgesetzliche Instanz, sofern die strei- 
tenden Theile verschiedenen Bundesstaaten angehören, an das Bundesamt für 
das Heimathswesen. Bei der hierauf ergehenden Entscheidung bewendet es 
endgültig. 
Dasselbe findet statt, wenn der Antrag des verpflichteten Armenverbandes 
auf Erlaß einer solchen Anordnung zurückgewiesen ist. 
§. 57. 
So lange das Verfahren, betreffend den Versuch einer Einigung nach 
§. 55., oder betreffend den Erlaß der im §. 56. bezeichneten Anordnung, schwebt, 
bleibt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erster Instanz  ausgesetzt (§. 53.). 
§. 58. 
Ist die Ausweisung durch Transport zu bewerkstelligen, so fallen die 
Transportkosten als ein Theil der zu erstattenden Kosten der Unterstützung des 
Hülfsbedürftigen dem hierzu verpflichteten Armenverbande zur Last. 
Entsteht über die Nothwendigkeit des Transports oder die Art der Ausfüh- 
rung desselben Streit, so erfolgt die Entscheidung hierüber endgültig durch die 
in erster Instanz in der Hauptsache zuständige Behörde des Armenverbandes des 
Aufenthaltsortes (§. 38. Abs. 2.). 
§. 59. 
Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten Kosten, 
laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde, ganz oder theilweise außer 
Stande, so hat der Bundesstaat, welchem er angehört, entweder mittelbar oder 
unmittelbar für die Erstattung zu sorgen. 
§. 60. 
Ausländer müssen vorläufg von demjenigen Ortsarmenverbande unterstützt öffentliche 
werden, in dessen Bezirke sie sich bei dem Eintritte der Hülfsbedürftigkeit befinden. Unterstützung 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 55 Zur hülfsbedürftiger Ausländer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.