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Zur Erstattung der Kosten beziehungsweise zur Uebernahme des hülfsbedürftigen
Ausländers ist derjenige Bundesstaat verpflichtet, welchem der Ortsarmenverband
der vorläufigen Unterstützung angehört, mit der Maaßgabe, daß es jedem Bundes-
staate überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung
auf seine Armenverbände zu übertragen.
§. 61.
Verhältniß Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Verbindlich-
der Armenverbände: keiten nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher Unterstützung nach Vorschrift
zu einander, dieses Gesetzes verpflichteten Verbänden (Orts-, Landarmenverbände, Bundes-
staaten) begründet.
zu anderweit Daher werden die auf anderen Titeln (Familien- und Dienstverhältniß,
Verpflichteten, Vertrag, Genossenschaft, Stiftung u. s. w.) beruhenden Verpflichtungen, einen
Hülfsbedürftigen zu unterstützen, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
betroffen.
§. 62.
Jeder Armenverband, welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes einen Hülfs-
bedürftigen unterstützt hat, ist befugt, Ersatz derjenigen Leistungen, zu deren Ge-
währung ein Dritter aus anderen, als den durch dieses Gesetz begründeten Titeln
verpflichtet ist, von dem Verpflichteten in demselben Maaße und unter denselben
Voraussetzungen zu fordern, als dem Unterstützten auf jene Leistungen ein Recht
zusteht.
Der Einwand, daß der unterstützende Armenverband den Ersatz von einem
anderen Armenverbande zu fordern berechtigt sei, darf demselben hierbei nicht
entgegengestellt werden. §. 63.
zu den Be- Die Verwaltungs- und Polizeibehörden sind verpflichtet, innerhalb ihres
hörden. Geschäftskreises den Armenverbänden Behufs der Ermittelung der Heimaths-,
Familien- und Aufenthaltsverhältnisse eines Hülfsbedürftigen auf Verlangen be-
hülflich zu sein.
§. 64. .
Das Eintreten der in den §§. 10. und 22. an den Ablauf einer bestimm-
ten Frist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder Verzicht der betheiligten
Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen werden.
§. 65.
Zeitpunkt der Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1871. in Kraft. Nach diesem Tage
Geltung des Gesetzes. finden die bis dahin innerhalb des Bundesgebietes gültigen Vorschriften über die
durch das gegenwärtige Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse nur insoweit noch
Anwendung, als es sich um die Feststellung des Unterstützungswohnsitzes für die
Zeit vor dem 1. Juli 1871. handelte.
Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Uebergangsbestimmungen. 1) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871. innerhalb des
Bundesgebietes ein Heimathsrecht besitzen, haben kraft desselben am 1. Juli 1871.
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