Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Zur Erstattung der Kosten beziehungsweise zur Uebernahme des hülfsbedürftigen 
Ausländers ist derjenige Bundesstaat verpflichtet, welchem der Ortsarmenverband 
der vorläufigen Unterstützung angehört, mit der Maaßgabe, daß es jedem Bundes- 
staate überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung 
auf seine Armenverbände zu übertragen.  
§. 61. 
Verhältniß Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Verbindlich- 
der Armenverbände: keiten nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher Unterstützung nach Vorschrift 
zu einander, dieses Gesetzes verpflichteten Verbänden (Orts-, Landarmenverbände, Bundes- 
staaten) begründet. 
zu anderweit Daher werden die auf anderen Titeln (Familien- und Dienstverhältniß, 
Verpflichteten, Vertrag, Genossenschaft, Stiftung u. s. w.) beruhenden Verpflichtungen, einen 
Hülfsbedürftigen zu unterstützen, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht 
betroffen. 
        
          
§. 62.  
Jeder Armenverband, welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes einen Hülfs- 
bedürftigen unterstützt hat, ist befugt, Ersatz derjenigen Leistungen, zu deren Ge- 
währung ein Dritter aus anderen, als den durch dieses Gesetz begründeten Titeln 
verpflichtet ist, von dem Verpflichteten in demselben Maaße und unter denselben 
Voraussetzungen zu fordern, als dem Unterstützten auf jene Leistungen ein Recht 
zusteht.  
Der Einwand, daß der unterstützende Armenverband den Ersatz von einem 
anderen Armenverbande zu fordern berechtigt sei, darf demselben hierbei nicht 
entgegengestellt werden. §. 63.   
zu den Be- Die Verwaltungs- und Polizeibehörden sind verpflichtet, innerhalb ihres 
hörden. Geschäftskreises den Armenverbänden Behufs der Ermittelung der Heimaths-, 
Familien- und Aufenthaltsverhältnisse eines Hülfsbedürftigen auf Verlangen be- 
hülflich zu sein. 
§. 64. . 
Das Eintreten der in den §§. 10. und 22. an den Ablauf einer bestimm- 
ten Frist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder Verzicht der betheiligten 
Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen werden.  
§. 65. 
Zeitpunkt der Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1871. in Kraft. Nach diesem Tage 
Geltung des Gesetzes. finden die bis dahin innerhalb des Bundesgebietes gültigen Vorschriften über die 
durch das gegenwärtige Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse nur insoweit noch 
Anwendung, als es sich um die Feststellung des Unterstützungswohnsitzes für die 
Zeit vor dem 1. Juli 1871. handelte. 
Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
Uebergangsbestimmungen. 1) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871. innerhalb des 
Bundesgebietes ein Heimathsrecht besitzen, haben kraft desselben am 1. Juli 1871. 
den
	        
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