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Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 21.
(Nr. 515.) Gesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesell-
schaften. Vom 11. Juni 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1. Die Artikel 5. 173. bis 176. 178. 198. 199. 203. 206. bis 212. 214.
215. 217. 222. 225. 239. 240. 242. und 247. bis 249. des Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuches werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen
entsprechende Artikel ersetzt.
Artikel 5.
Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher
Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Kommanditgesell-
schaften auf Aktien und der Aktiengesellschaften.
Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Grenzen ihres
Handelsbetriebes, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen.
Artikel 173.
Das Kapital der Kommanditisten kann in Aktien oder Aktienantheile zerlegt
werden.
Die Aktien oder Aktienantheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen auf
einen Betrag von mindestens funfzig Vereinsthalern gestellt werden, wenn nicht
die Landesgesetze nach Maaßgabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einen gerin-
geren Betrag gestatten. Aktien oder Aktienantheile, welche auf Inhaber lauten,
oder welche auf einen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden,
sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den Besitzern
für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interims-
scheinen.
Bundes-Gesetzbl. 1870. 56 Art.
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1870.